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5. Treten nach Ausführung des Unternehmens erhebliche nachteilige Wirkungen auf
andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen hervor, so kann die in Ziffer 3 bezeichnete
Entschädigung dem Unternehmer nur dann auferlegt werden, wenn binnen fünf Jahren nach
der Fertigstellung des Teiles des Unternehmens, durch den der Schaden verursacht worden ist,
Entschädigung verlangt wird.“
24. Im sechsten Abschnitt (Schluß-, Straf= und Zuständigkeitsbestim-
mungen) erhält der § 103 (Vorbehalt wohlerworbener Rechteg folgende Fassung:
„Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kraft besonderer privatrechtlicher Titel an den
Gewässern begründeten Rechte bleiben in Wirksamkeit, auch wenn sie nach diesem Gesetz nicht
mehr begründet werden können. Soweit sie sich auf öffentliche Gewässer oder auf natürliche
nicht öffentliche Wasserläufe beziehen, gelten sie hinfort als dem öffentlichen Recht angehörige
Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Ausübung unterliegt den Vorschriften dieses
Gesetzes.“
25. Im § 106 (Strafbestimmungen) ist im Absatz 1 Ziffer 1 vor dem Worie
„Genehmigung“ jeweils einzufügen „Verleihung oder"“.
26. Im § 107 (Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und technischen
Behörden im allgemeinen) erhalten im Absatz 2 die Ziffern 2, 3 und 4 (künftig 5)
unter Einschaltung einer neuen Ziffer (künftig 4) folgende Fassung:
„2. die Entschließung über die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten (§ 37) erfolgt
durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde; zur Verleihung solcher Rechte an öffentlichen
Gewässern ist die Zustimmung der Zentralbehörde erforderlich; in minder wichtigen Fällen
kann die Zentralbehörde auf deren Einholung verzichten; auch hinsichtlich nicht öffentlicher
Wasserläufe kann sich die Zentralbehörde ihre Zustimmung zur Verleihung vorbehalten; die
weitere Regelung erfolgt durch die Vollzugsverordnung oder durch Anordnung der Zentral-
behörde;
3. die Entschließung über die Genehmigung in den Fällen der 88 46, 45a und 91,
über die Untersagung in den Fällen der §8 48, 92, über die Einwendungen und die etwa
zu treffenden Einrichtungen in den Fällen des § 100 a, endlich über die Festsetzung der Ent-
schädigung in den Fällen der §§ 13 Absatz 3, 18 Absatz 5, 22 Absatz 4, 23 Absatz 2, 38
Ziffer 2 Absatz 2, 45 a Absatz 2, 91 Absatz 4, 100 a Ziffer 3, 4 und 5 sollen in der Regel
durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde erfolgen;
4. die nach § 39 a der Behörde vorbehaltenen Entschließungen stehen der Zentralbehörde zu;
5. den technischen Behörden kann neben der ihnen zustehenden technischen Ausführung,
Leitung und Aufsicht die Erteilung der Erlaubnis in den Fällen des § 15a sowie die Vor-
nahme von einzelnen Verrichtungen der Verwaltungsbehörden, die nicht in der Ausübung von
Strafbefugnissen bestehen, übertragen werden."“
27. Im § 108 (Einzelne besondere Zuständigkeiten der Verwaltungs-
behörden) erhalten die Ziffern 5 und 6 folgende Fassung: