Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 253 
Unternehmer der Kunstbauten zu; die Eigentumsgrenze bestimmt sich nach der beim Beginne 
der Kunstbauten maßgebenden Uferlinie (8 6). 
(2) Wurden die Kunstbauten von mehreren Unternehmern auf gemeinschaftliche Kosten 
ausgeführt, so werden die Unternehmer nach Verhältnis des von ihnen getragenen Aufwandes 
Miteigentümer; wurden die Kunstbauten an einem im Staatsflußbauverband stehenden Gewässer 
ausgeführt, so wird der Staat Eigentümer der Anlandungen und Inseln. 
(3) Die Unternehmer sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der den Anliegern durch 
Abschneiden der Ufergrundstücke vom Wasserlauf entstanden ist. 
(1) Soweit nach Entscheidung der Zentralbehörde vom Gesichtspunkte der öffentlichen 
Interessen keine Bedenken bestehen, können die im § 7 Ziffer 1 bezeichneten Anlieger verlangen, 
daß ihnen diese künstlich trocken gelegten Flächen gegen Ersatz des Wertes zu Eigentum über- 
lassen werden. Dieser Anspruch geht dadurch verloren, daß die angebotene Erwerbung abgelehnt, 
oder daß binnen Jahresfrist nach Vollendung der Kunstbauten die Geltendmachung des Anspruchs 
durch schriftliche Erklärung dem Unternehmer gegenüber unterlassen wurde. 
§ 9. 5 9.) 
Verlegung des Bettes eines natürlichen Wasserlaufs durch Wassergewalt. 
(1) Wenn infolge eines Naturereignisses ein natürlicher Wasserlauf auf eine Strecke das 
seitherige Bett verläßt und er nicht binnen einer angemessenen, von der Verwaltungsbehörde 
mindestens auf sechs Monate festzusetzenden Frist von demjenigen, welcker für die Instandhaltung 
zu sorgen hat, oder von den Eigentümern der beteiligten Grundstücke in das seitherige Bett 
zurückgeleitet wird, so verlieren die Eigentümer der Grundstücke, welche in das neue Bett des 
Wasserlaufs fallen, ihr Eigentum zugunsten desjenigen, welcher nach den §§ 1 bis 4 Eigentümer 
des Gewässers ist. 
(2) Das verlassene Bett fällt von diesem Zeitpunkte an demjenigen zu Eigentum zu, 
welcher für die Instandhaltung des Wasserlaufs zu sorgen hat. Derselbe hat die Eigentümer, 
deren Grundstücke in das neue Bett fallen, nach Verhältnis des gemeinen Werts dieser 
Grundstücke zur Zeit des Naturereignisses, aber nicht höher als mit dem Wertbetrage des 
verlassenen Betts zu entschädigen. Dieser Entschädigungsanspruch verjährt in zwei Jahren. 
(3) Den an das verlassene Bett angrenzenden Eigentümern steht gegenüber demjenigen, 
welcher nach dem zweiten Absatze das Eigentum daran erworben hat, der Anspruch zu, daß ihnen 
das verlassene Bett gegen Ersatz des Werts zu Eigentum überlassen werde. Dieser Anspruch 
geht verloren, wenn er nicht binnen Jahresfrist, von dem libergang des Eigentums an den 
Instandhaltungspflichtigen gerechnet, durch schriftliche Erklärung an den Instandhaltungspflich= 
tigen geltend gemacht wird. 
5 10. (§ 10.) 
Abreißung von Land durch Wassergewalt. 
Wird ein Stück Land durch ein Naturereignis von dem Ufer eines Wasserlaufs losgerissen, 
so wird es Bestandteil des Grundstücks, mit welchem das Stück Land hierbei tatsächlich vereinigt 
worden ist, wenn entweder seine Unterscheidung von diesem Grundstück nicht mehr möglich ist
	        
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