Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

254 XVIII. 
oder die Vereinigung ein Jahr lang bestanden hat, ohne daß der Eigentümer oder ein sonstiger 
Berechtigter sein Recht, das losgerissene Stück Land von dem fremden Eigentum wieder weg— 
zunehmen, durch schriftliche Erklärung an den Eigentümer desjenigen Grundstücks, mit welchem 
das losgerissene Stück Land tatsächlich vereinigt worden ist, geltend gemacht hat. 
II. Der Wasserlauf und die Benutzung der Gewäger. 
1. Im allgemeinen. 
5 11. (§ 11.) 
Gestattung des natürlichen Wasserablaufs. 
(1) Der natürliche Ablauf des Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht 
zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks gehindert werden. 
(2) Dem natürlich abfließenden Wasser darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden 
Grundstücks ein verstärkter oder veränderter Ablauf gegeben werden. 
§ 12. (6 12.) 
Gemeingebrauch an Gewässern. 
(1) Der Gebrauch der Wasserläufe zum Waschen, Baden, Tränken, Schwemmen und zu 
ähnlichen Verrichtungen, zum Fahren mit kleinen Fahrzeugen und mit Schlittschuhen, das 
Schöpfen des darin fließenden Wassers für häusliche und wirtschaftliche Zwecke, sowie die 
Benutzung der Wasserläufe zu einer das gemeinübliche Maß nicht überschreitenden Abführung 
unschädlicher Abwässer aus der Hauswirtschaft, der Landwirtschaft und dem kleingewerblichen 
Betriebe ist, soweit es ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, 
Jedermann gestattet (Gemeingebrauch). 
(2) Dabei ist aber eine Gefährdung oder Verletzung öffentlicher Interessen, eine Störung 
des Gemeingebrauchs öfsfentlicher Gewässer für die Verkehrszwecke und jede wesentliche Beein- 
trächtigung der an dem Wasserlauf bestehenden Benutzungsrechte zu vermeiden. 
(3) Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch polizeiliche Anordnung sowie durch 
Verordnung, bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift geregelt und beschränkt werden; bezirks- 
oder ortspolizeiliche Vorschriften für öffentliche Wasserläufe bedürfen der Genehmigung der 
Zentralbehörde. 
(4) Auf die Seen, Teiche und Weiher, welche einen regelmäßigen oberirdischen Zu= oder 
Abfluß haben, finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
13. G 13.) 
Inanspruchnahme des Wassers in Notfällen. 
(1) In Notfällen, namentlich bei Feuersbrünsten, kann das im Eigentums= oder 
Benutzungsrecht Anderer stehende Wasser ohne Entschädigung zum gemeinen Besten in Anspruch 
genommen werden.
	        
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