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(2) Für den bei solchen Anlässen den Grundstücken Anderer etwa entstehenden Schaden
ist Ersatz zu leisten.
(3) Entsteht durch die Entnahme des Wassers ein unverhältnismäßiger Schaden, so ist dem
Beschädigten insoweit Ersatz zu leisten, als die Billigkeit nach Umständen eine Schadloshaltung
erfordert.
8 14. (8 14.)
Beschränkungen und Verpflichtungen der Nutzungsberechtigten im
Interesse allseitiger Wassernutzung.
(1) Die Benutzung eines Wasserlaufs hat derart zu erfolgen, daß in die am gleichen
Wasserlaufe bestehenden Benutzungsrechte und in die Eigentumsrechte Anderer nicht eingegriffen
wird, und daß es sämtlichen Benutzungsberechtigten möglich ist, für ihre Grundstücke den
tunlichsten Vorteil aus dem Wasser zu ziehen.
(2) Insbesondere darf die Benutzung eines Wasserlaufs nicht derart ausgeübt werden,
daß dadurch für die Grundstücke Anderer schädlicher Rückstau, Überschwemmung oder Ver-
sumpfung entsteht oder daß das Wasser zum Nachteil Anderer verunreinigt wird.
(3) Wenn Benntzungsberechtigte zum Zwecke der Ausübung ihrer Befugnisse den Wasserlauf
ganz oder teilweise ableiten, ist erforderlichenfalls durch Zurückleitung des nicht verbrauchten
Wassers dafür Sorge zu tragen, daß wesentliche Beeinträchtigungen anderer Benutzungs-
berechtigten vermieden werden.
(4) Die Benutzungsberechtigten sind verpflichtet, die Anlagen zur Benutzung des Wassers,
namentlich Stau-, Zu= und Ableitungsanlagen, in solcher Weise einzurichten, zu unterhalten
und zu benntzen, daß nicht ein nutzloser Verbrauch oder eine nutzlose Aufstauung des Wassers
zum Nachteil anderer Benutzungsberechtigten eintritt.
(5) Auf die Benutzung des Wassers von Seen, Teichen und Weihern, welche einen regel-
mäßigen ober- oder unterirdischen Zu= oder Abfluß haben, sowie von Qnellen, unterirdischen
Wasseradern und Grundwasser in den Fällen des § 53 finden die vorstehenden Bestimmungen
entsprechende Anwendung.
(6) Die Wasserbenutzungsberechtigten sind verpflichtet, den zuständigen Behörden über
die Verhältnisse ihrer Wasserbenutzung jederzeit Auskunft zu geben.
2. Die Benntzung der öffentlichen Gewässer.
15. (§ 15.)
Die öffentlichen Gewässer dienen unter Leitung und Aufsicht der Staatsbehörden dem
öffentlichen Verkehr und dem sonstigen Gemeingebrauch und dürfen für andere Zwecke nur
kraft Verleihung oder Genehmigung nach Maßgabe der Vorschriften des dritten Abschnitts
benutzt werden.