266 XVIII.
8 16.
Gemeingebrauch am Bett.
Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Schlamm, Steinen, Pflanzen und sonstigen festen
Stoffen aus öffentlichen Gewässern ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich.
Die Erlaubnis soll nur auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Für die Entnahme
kann eine Vergütung erhoben werden.
3. Die Benntzung der nicht öffentlichen Wasserlänfe.
§ 17. (§ 16.)
Rechte der An= und Hinterlieger auf Benutzung des Wassers.
Die Eigentümer der an einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf angrenzenden
Grundstücke (Anlieger), sowie die Eigentümer sonstiger im Bereiche eines solchen Wasserlaufs
liegenden Grundstücke, für welche nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung der
Wasserlauf nutzbar gemacht werden kann (Hinterlieger), sind berechtigt, den Wasserlauf für
ihre Haushaltung und Wirtschaft (Landwirtschaft und Gewerbe) zu benutzen. Sie dürfen
insbesondere das Wasser ableiten, Wasser und andere flüssige Stoffe einleiten, den Wasserspiegel
heben oder senken, vorbehaltlich der Vorschriften des § 14.
Das Recht zu Wasserbenutzungen der in § 40 bezeichneten Art können auch die An= und
Hinterlieger nur durch Verleihung erwerben.
8 18.
Verleihung von Wasserbenutzungsrechten.
Soweit das Recht zur Benutzung eines nicht öffentlichen Wasserlaufs nicht schon im Gesetz
begründet ist (§8§ 12, 17 Absatz 1), kann es durch Verleihung nach Maßgabe des dritten
Abschnitts erworben werden.
§5 19.
Berücksichtigung der An= und Hinterliegerrechte bei Verleihungen.
Die An= und Hinterlieger haben gegenüber der von einem Andern nachgesuchten Ver-
leihung oder Genehmigung einer Wasserbenutzung nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung
des ihnen nach §8 17 zustehenden Benutzungsrechts, wenn sie dieses schon ausgeübt oder zu
der Ansübung eine Anlage errichtet oder mit der Errichtung begonnen haben.
8 20. 65 17.)
Rechte der Anlieger am Bett.
(1) Die Eigentümer, deren Grundstücke an einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf
angrenzen (Anlieger), sind berechtigt, längs ihrer Eigentumsgrenze aus dem Bette Eis, Sand,
Kies, Schlamm, Steine, Pflanzen und sonstige feste Stoffe zu entnehmen.