Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

266 XVIII. 
8 16. 
Gemeingebrauch am Bett. 
Zur Entnahme von Eis, Sand, Kies, Schlamm, Steinen, Pflanzen und sonstigen festen 
Stoffen aus öffentlichen Gewässern ist die Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich. 
Die Erlaubnis soll nur auf eine bestimmte Zeitdauer erteilt werden. Für die Entnahme 
kann eine Vergütung erhoben werden. 
3. Die Benntzung der nicht öffentlichen Wasserlänfe. 
§ 17. (§ 16.) 
Rechte der An= und Hinterlieger auf Benutzung des Wassers. 
Die Eigentümer der an einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf angrenzenden 
Grundstücke (Anlieger), sowie die Eigentümer sonstiger im Bereiche eines solchen Wasserlaufs 
liegenden Grundstücke, für welche nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung der 
Wasserlauf nutzbar gemacht werden kann (Hinterlieger), sind berechtigt, den Wasserlauf für 
ihre Haushaltung und Wirtschaft (Landwirtschaft und Gewerbe) zu benutzen. Sie dürfen 
insbesondere das Wasser ableiten, Wasser und andere flüssige Stoffe einleiten, den Wasserspiegel 
heben oder senken, vorbehaltlich der Vorschriften des § 14. 
Das Recht zu Wasserbenutzungen der in § 40 bezeichneten Art können auch die An= und 
Hinterlieger nur durch Verleihung erwerben. 
8 18. 
Verleihung von Wasserbenutzungsrechten. 
Soweit das Recht zur Benutzung eines nicht öffentlichen Wasserlaufs nicht schon im Gesetz 
begründet ist (§8§ 12, 17 Absatz 1), kann es durch Verleihung nach Maßgabe des dritten 
Abschnitts erworben werden. 
§5 19. 
Berücksichtigung der An= und Hinterliegerrechte bei Verleihungen. 
Die An= und Hinterlieger haben gegenüber der von einem Andern nachgesuchten Ver- 
leihung oder Genehmigung einer Wasserbenutzung nur dann einen Anspruch auf Berücksichtigung 
des ihnen nach §8 17 zustehenden Benutzungsrechts, wenn sie dieses schon ausgeübt oder zu 
der Ansübung eine Anlage errichtet oder mit der Errichtung begonnen haben. 
8 20. 65 17.) 
Rechte der Anlieger am Bett. 
(1) Die Eigentümer, deren Grundstücke an einen natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf 
angrenzen (Anlieger), sind berechtigt, längs ihrer Eigentumsgrenze aus dem Bette Eis, Sand, 
Kies, Schlamm, Steine, Pflanzen und sonstige feste Stoffe zu entnehmen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.