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(2) Zur Sicherung einer möglichst ausgiebigen Nutzung des Wassers und der im Bette
enthaltenen Stoffe, sowie mit Rücksicht auf die Interessen des Wasserschutzes kann die Ausübung
dieser Befugnisse durch polizeiliche Anordnung, Verordunng, bezirks= oder ortspolizeiliche
Vorschrift geregelt und beschränkt werden.
s 21. (5 19.)
Wasserverteilung.
(1) Die an einem nicht öffentlichen Wasserlauf Benutzungsberechtigten können sich, vor-
behaltlich der durch besondere privatrechtliche Titel, durch rechtmäßige Verfügungen der Ver-
waltungsbehörden und durch polizeiliche Vorschriften gezogenen Schranken, über Art, Umfang
und Zeiten der Masserbenutzung (Wasserverteilung) einigen. Die Einigung bedarf der
schriftlichen Form und ist auch gegenüber den Sondernachfolgern der am Abschlusse Beteiligten
wirksam. Dem Besitzstand kommt die Wirkung einer Einigung zu, wenn ein Nutzungsberechtigter
änßerlich wahrnehmbare Einrichtungen zur Benutzung des Wassers zehn Jahre lang im Eigen-
besitz hat. Dabei wird die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verstrichene Zeit eingerechnet.
(2) Sofern die Einigung nicht auf bestimmte Zeit abgeschlossen ist, kann sie durch Kündigung
aufgelöst werden und tritt die Auflösung in einem Jahre nach erfolgter Kündigung ein.
(3) Mangels einer Einigung erfolgt die Wasserverteilung unter denjenigen, deren Be-
nutzungsrechte an einem natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf zusammentreffen, auf Grund
eines Gutachtens der technischen Behörde und nach Anhörung der Beteiligten durch bezirks-
oder ortspolizeiliche Vorschrift oder durch Verfügung der Verwaltungsbehörde.
(4) Für die nicht durch Einigung erfolgende Wasserverteilung sind die nachstehenden
Grundsätze maßgebend:
1. Die Verteilung erfolgt nach Maßgabe des Bedürfnisses, das für die beteiligten Grund
stücke unter Berücksichtigung ihrer Lage, Beschaffenheit und Zweckbestimmung inbezug auf
die Wasserbenutzung besteht.
2. Wenn und solange aber das Wasser zur Befriedigung des Bedürfnisses sämtlicher
Benntzungsberechtigten nicht ausreicht, hat eine tunlichst gleichmäßige Einschränkung der
MWasserbenutzung einzutreten, wobei nach Lage der Verhältnisse eine vorzugsweise Berücksichtigung
denjenigen zuteil werden kann,
a) deren Grundstücke unmittelbar an den Wasserlauf angrenzen (Anlieger), oder
b) welche mittelst besonderer, in ihrem Eigenbesitz stehender Anlagen das Benutzungsrecht
ausüben, oder
J%0) deren Wasserbenutzung nach den örtlichen Verhältnissen überhaupt oder in der betreffenden
Zeit eine überwiegende wirtschaftliche Bedentung hat.
(5) Ist durch außergewöhnlich niedrige Wasserstände der Ertrag der auf die Bewässerung
angewiesenen Grundstücke erheblich gefährdet, so kann durch Verfügung der Verwaltungsbehörde
die den Werkbesitzern zustehende Wassernutzung vorübergehend ganz oder teilweise den an
der Bewässerung Beteiligten zugewiesen werden, sofern die den letzteren in Ermangelung der
Bewässerung zugehenden Nachteile bedeutend höher sind, als die durch die Zuweisung bewmirkte
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 37