258 XVIII.
Beeinträchtigung der Werkbesitzer. Der hierdurch eutstehende Schaden ist den Werkbesitzern
von den Beteiligten nur insoweit zu ersetzen, als nach den Umständen die Billigkeit eine
Entschädigung erfordert. Die Höhe der Entschädigung bestimmt die Verwaltungsbehörde.
4. Beuutzung des Onell= und Grundwassers.
822.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann über das auf oder unter der Oberfläche befindliche
Wasser (Quell= und Grundwasser) zu vorübergehenden Zwecken oder zur Befriedigung des
häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Kleinbedarfs, soweit nicht auf besonderen
privatrechtlichen Titeln beruhende Rechte Anderer entgegenstehen, für sich oder zu Gunsten
einzelner benachbarter Grundstücke frei verfügen. Das Wasser zum Nachteile Anderer zu
vernnreinigen, ist auch ihm verboten.
III. Die Anwendung des bürgerlichen Rechts auf die Rechte an Gewässern.
g 28. (8 20.)
Die Gewässer unterliegen den für Grundstücke geltenden Vorschriften des allgemeinen
bürgerlichen Rechts, soweit nicht dieses Gesetz ein Anderes bestimmt.
IV. Die Jührung von Wasserrechtsbüchern.
§* 24. E 21.)
(1) Von der durch Verordnung zu bezeichnenden Behörde ist zur Ersichtlichmachung der
au den Gewässern bestehenden Rechtsverhältnisse ein Wasserrechtsbuch anzulegen und zu führen.
(2) In das Wasserrechtsbuch sind die Vorschriften, Entscheidungen und sonstigen Ver
fügungen der Verwaltungsbehörden inbezug auf die Wasserbenutzung, die Entwässerung und
den Wasserschutz einzutragen. Auch sollen in das Wasserrechtsbuch soweit tunlich Vermerkungen
über die durch Einigung, gerichtliche Urteile, besondere privatrechtliche Titel inbezug auf die
Gewässer begründeten Rechte und über sonstige für die Rechtsverhältnisse an den Gewässern
wichtige Tatsachen aufgenommen werden.
(3) Die Eintragung in das Wasserrechtsbuch ist für den Bestand des betreffenden Rechts-
verhältnisses nicht maßgebend.
(1) Die Einsicht in das Wasserrechtsbuch ist Jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse
darlegt. Unter den gleichen Voraussetzungen sind dem Beteiligten auf Verlangen gegen Kosten
ersatz Auszüge aus dem Wasserrechtsbuch zu fertigen.
(5) Die Einträge in das Wasserrechtsbuch erfolgen gebühren= und kostenfrei.
(6) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Wasserrechtsbuchs
und über den Zeitpunkt, auf welchen dasselbe anzulegen ist, werden durch Verordnung getrosfen.