Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

260 XVIII. 
Usergrundstücken, die durch Lagerung von außergewöhnlichen Mengen von Aushub vder durch 
die außergewöhnlich lange Dauer der Lagerung geschädigt worden sind, eine Entschädigung 
nach billigem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu gewähren. 
§ 27. (§ 24.) 
Gestattung der Bauausführung auf den Ufergrundstüden. 
(1) Die Besitzer der an einen Wasserlauf angrenzenden Grundstücke sind verpflichtel, zu 
gestatten, daß die zum Schutze der Ufergrundstücke notwendigen Bauten an und auf ihrem 
Eigentum vorgenommen und erhalten werden, daß die zu den Ufer= und Wasserbauten 
erforderlichen Materialien vorübergehend auf ihren Ufergrundstücken gelagert und daß die zum 
gleichen Zweck erforderlichen Materialien an Sand, Lehm, Kies und Steinen aus ihren Ufer- 
grundstücken entnommen werden. 
(2) Für erweislich hieraus entstehenden Schaden können die Besitzer Vergütung beanspruchen, 
soweit derselbe nicht durch den ihren Ufergrundstücken aus den betreffenden Ufer- und Wasser- 
bauten zugegangenen Vorteil ausgeglichen ist. 
5 28. (5 25.) 
Vorübergehende Einschränkung der Wasserbenutzung. 
(1) Die Besitzer von Wasserbenutzungs., insbesondere von Stauanlagen sind verpflichtet, 
sich bei deren Benutzung den durch die Arbeiten der Instandhaltung des Gewässers gebotenen 
vorübergehenden Beschränkungen zu unterwerfen. 
(2) Werden sie dadurch zur Einstellung der Wasserbeuutzung genötigt, so haben sie 
Anspruch auf Ersatz des ihnen zugehenden Schadens, wenn und soweit die Notwendigkeit oder 
die Verzögerung solcher Arbeiten durch schuldhaftes Verhalten der Unterhaltungspflichtigen 
oder dritter Beteiligter herbeigeführt worden ist. 
8 29. (8 26.) 
Anderweite Verwendung und Beseitigung von Anlandungen und Inseln. 
(1) Dem Eigentümer einer natürlich entstandenen Anlandung oder Insel kann die Ver- 
pflichtung auferlegt werden, ganz oder teilweise deren Verwendung für Zwecke des Gemein- 
gebrauchs oder des Wasserschutzes oder deren Beseitigung zu gestatten, sofern dies im öffentlichen 
Interesse oder im Interesse der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gewässers geboten ist. 
(2) Diejenigen, in deren Interesse die Maßnahme erfolgt, haben dem Eigentümer den 
dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn und soweit er für die JIunstandsetzung der 
Anlandung oder Insel durch deren Ertrag noch nicht gedeckte Aufwendungen gemacht, darauf 
Anlagen hergestellt oder die Fläche gegen Zahlung eines Preises erworben hat.
	        
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