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Usergrundstücken, die durch Lagerung von außergewöhnlichen Mengen von Aushub vder durch
die außergewöhnlich lange Dauer der Lagerung geschädigt worden sind, eine Entschädigung
nach billigem Ermessen der Verwaltungsbehörde zu gewähren.
§ 27. (§ 24.)
Gestattung der Bauausführung auf den Ufergrundstüden.
(1) Die Besitzer der an einen Wasserlauf angrenzenden Grundstücke sind verpflichtel, zu
gestatten, daß die zum Schutze der Ufergrundstücke notwendigen Bauten an und auf ihrem
Eigentum vorgenommen und erhalten werden, daß die zu den Ufer= und Wasserbauten
erforderlichen Materialien vorübergehend auf ihren Ufergrundstücken gelagert und daß die zum
gleichen Zweck erforderlichen Materialien an Sand, Lehm, Kies und Steinen aus ihren Ufer-
grundstücken entnommen werden.
(2) Für erweislich hieraus entstehenden Schaden können die Besitzer Vergütung beanspruchen,
soweit derselbe nicht durch den ihren Ufergrundstücken aus den betreffenden Ufer- und Wasser-
bauten zugegangenen Vorteil ausgeglichen ist.
5 28. (5 25.)
Vorübergehende Einschränkung der Wasserbenutzung.
(1) Die Besitzer von Wasserbenutzungs., insbesondere von Stauanlagen sind verpflichtet,
sich bei deren Benutzung den durch die Arbeiten der Instandhaltung des Gewässers gebotenen
vorübergehenden Beschränkungen zu unterwerfen.
(2) Werden sie dadurch zur Einstellung der Wasserbeuutzung genötigt, so haben sie
Anspruch auf Ersatz des ihnen zugehenden Schadens, wenn und soweit die Notwendigkeit oder
die Verzögerung solcher Arbeiten durch schuldhaftes Verhalten der Unterhaltungspflichtigen
oder dritter Beteiligter herbeigeführt worden ist.
8 29. (8 26.)
Anderweite Verwendung und Beseitigung von Anlandungen und Inseln.
(1) Dem Eigentümer einer natürlich entstandenen Anlandung oder Insel kann die Ver-
pflichtung auferlegt werden, ganz oder teilweise deren Verwendung für Zwecke des Gemein-
gebrauchs oder des Wasserschutzes oder deren Beseitigung zu gestatten, sofern dies im öffentlichen
Interesse oder im Interesse der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gewässers geboten ist.
(2) Diejenigen, in deren Interesse die Maßnahme erfolgt, haben dem Eigentümer den
dadurch entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn und soweit er für die JIunstandsetzung der
Anlandung oder Insel durch deren Ertrag noch nicht gedeckte Aufwendungen gemacht, darauf
Anlagen hergestellt oder die Fläche gegen Zahlung eines Preises erworben hat.