266
2.
00
XVIII.
öffeutlichen Interessen oder die Rechte Anderer herbeiführen kann, der Wasserlauf
gehemmt, beschleunigt oder abgeändert oder seine Wassermenge vermehrt oder ver-
mindert wird;
wer ein öffentliches Gewässer außer zu den in Ziffer 1 bezeichneten Veranstaltungen
benutzen will, wenn es sich handeltt
a. um eine sonstige Wasserbenutzung, die mittels besonderer Anlagen in oder an dem
Gewässer ausgeübt werden soll,
b. um eine Überfahrtsanstalt;
l wer als Besitzer einer Wasserbenutzungsanlage der in Ziffer 1 oder 2 bezeichneten
Art durch wesentliche Anderung der Anlage oder der Betriebsweise seine Wasser-
benutzungsrechte erweitern will.
8 41. (8 40.)
Grundsätze für die Verleihung.
über den Antrag auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts beschließt die zuständige
Verwaltungsbehörde nach freiem Ermessen mit folgenden Maßgaben:
1.
2.
Das Recht zur Wasserbenutzung darf nur für solche Unternehmungen verliehen werden,
denen ein bestimmter Plan und Zweck zu Grunde liegt.
Die Verleihung ist zu versagen oder an beschränkende Bedingungen oder die Erfüllung
bestimmter Auflagen zu knüpfen:
a. wenn und soweit das beabsichtigte Unternehmen das öffentliche Interesse gefährden
würde; hierbei kommen insbesondere die Schiffahrt und Flößerei und der sonstige
Gemeingebrauch, der sichere Bestand der Ufer und Schutzdämme, die Befriedigung
des für die Feuersicherheit oder die häuslichen Zwecke der Bewohner einer Ortschaft
notwendigen Wasserbedarfs und die Erhaltung hervorragender Naturschönheiten in
Betracht;
b. wenn und soweit das Unternehmen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen
für andere Grundstücke oder Wasserbenutzungsanlagen herbeiführen, namentlich
fremdes Eigentum der Gefahr der Versumpfung, Überschwemmung oder sonstigen
Beschädigung aussetzen oder die Interessen der Landwirtschaft gefährden oder
bestehenden oder rechtskräftig genehmigten Werken das ihnen zustehende und zum
ordnungsmäßigen Betrieb erforderliche Wasser entziehen oder ihnen einen schädlichen
Rückstau verursachen würde.
Lassen sich die in a und b bezeichneten Einwirkungen nicht durch Einrichtungen
verhüten, die mit dem Unternehmen vereinbar und wirtschaftlich gerechtfertigt sind,
und überwiegt der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen die nachteiligen
Wirkungen erheblich, so kann die Behörde die Verleihung erteilen mit der Bestimmung,
daß der Unternehmer dem Geschädigten Schadensersatz leistet. Auf Antrag der
Beteiligten kann die Verwaltungsbehörde die Höhe der Entschädigung mit der Wirkung
4
—