Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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Beifügung etwaiger Bemerkungen mit tunlichster Beschleunigung dem Verwaltungsrat der Ge— 
bäudeversicherungsanstalt vorzulegen. 
Letzterer prüft ebenfalls die Verzeichnisse. Findet er dabei Fehler, welche auf Irrtümer 
oder Versehen seitens der Bauschätzer zurückzuführen sind, so kann er die Bauschätzer durch 
Vermittelung des Bezirksamts unter geeigneter Belehrung zur Richtigstellung der betreffenden 
Verzeichnisse veranlassen. Falls sich die Versicherungssumme dadurch ändert, ist dem Gebände- 
eigentümer nochmals Gelegenheit zur Außerung und Beantragung der Nachprüfung (88 26 
und 27) zu geben. 
g 29. 
Rückgabe der Verzeichnisse durch den Verwaltungsrat und das Bezirksamt an den Gemeinderat; Eintrag 
in das Feuerversicherungsbuch. 
Findet der Verwaltungsrat bei Prüfung der Verzeichnisse nichts zu erinnern oder sind 
etwaige Anstände nach Maßgabe des § 28 Absatz 2 behoben, so versieht er die Verzeichnisse 
mit dem Vermerk: „Vorstehende Schätzung wird als richtig anerkannt“ sowie mit Datum und 
Unterschrift oder Siegel und sendet sie an das Bezirksamt zurück. 
Das Bezirksamt macht unter genauer Beachtung der Bestimmung in § 16 Absatz 1 den 
vorgeschriebenen Eintrag in das Feuerversicherungsbuch und gibt die Einschätzungsverzeichnisse 
zu gleichem Zweck an den Gemeinderat weiter. 
Der Gemeinderat hat die Einschätzungsverzeichnisse auf der rechten oberen Ecke der ersten 
Seite mit der Bezeichnung der Seite des Feuerversicherungsbuchs, auf welcher sich der Eintrag 
befindet, zu versehen und sie sodann nach der Reihenfolge dieser Seitenzahlen geheftet als 
Beilagen zum Feuerversicherungsbuch aufzubewahren. Die Einschätzungsverzeichnisse dürfen 
nicht gebunden werden. Der Verwaltungsrat kann eine andere Art der Aufbewahrung 
zulassen. 
8 30. 
Einzelnachprüfung. 
Verlangt der Gebäudeeigentümer auf Eröffnung des Ergebnisses der Einschätzung (8 26) 
sofort oder innerhalb der Nachprüfungsfrist (§ 27) eine Nachprüfungsschätzung (Einzelnach- 
prüfung, § 25 des Gesetzes), so hat der Bürgermeister, wenn der Antrag schriftlich einge- 
reicht ist, auf ihm den Tag des Einlaufs zu beurkunden, andernfalls hierüber eine besondere 
Niederschrift zu fertigen. Alsdann ist der Eigentümer zur Bezeichnung des von ihm zu 
ernennenden Sachverständigen (Nachprüfungsschätzers) zu veranlassen; wird diese Ernennung 
vom Eigentümer verweigert oder geht innerhalb der gesetzten Frist eine Erklärung nicht ein, 
so hat sie durch das Bezirksamt zu erfolgen (§ 25 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes). Unter 
Beischluß des Einschätzungsverzeichnisses und der sonst in der Sache erwachsenen Aktenstücke 
ist hierauf dem Bezirksamt Vorlage zu erstatten. 
Das Bezirksamt ersucht den Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt unter Mit- 
teilung der Akten um Benennung des von ihm zu bestellenden Nachprüfungsschätzers und 
ernennt selbst den dritten Nachprüfungsschätzer. 
Gesetzes= und Verordnungsblatt 1913. 2
	        
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