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geboten ist. Die Behörde hat in diesem Falle die Befugnis, den Besitzer zur Fortsetzung des
unterbrochenen Betriebs binnen einer gewissen Frist aufzufordern und für den Fall der Nicht—
befolgung dieser Aufforderung diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur unverzüglichen
Inbetriebsetzung des Werkes erforderlich sind.
8 45.
Sicherheitsleistung.
(1) Bei der Verleihung kann dem Bewerber die Leistung einer Sicherheit auferlegt
werden. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt die Verwaltungsbehörde
nach freiem Ermessen. Die geleistete Sicherheit haftet für die Erfüllung der Bedingungen
und Auflagen, für die Entrichtung des Entgelts, für die ordnungsmäßige Unterhaltung und
die Kosten einer etwaigen späteren Beseitigung der Anlage. Ist der Grund für die Sicherheits-
leistung weggefallen, so hat die Verwaltungsbehörde die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen.
(2) Ferner kann bei der Verleihung bestimmt werden, daß mit dem Bau der Anlage
nicht begonnen werden darf, bis die Unternehmer nachgewiesen haben, daß die zur Ausführung
und zum Betrieb der Anlage erforderlichen Mittel aufgebracht oder sichergestellt sind.
§ 46. (8 43.)
Verleihung auf Zeit.
Die Verleihung kann dauernd oder auf Zeit erteilt werden.
8 47. (8 4)
Widerruf der Verleihung.
(1) Die Verleihung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses jederzeit gegen Ent-
schädigung des Unternehmers widerrufen werden. Zur Leistung der Entschädigung ist der
Staat, wenn aber der Widerruf im vorwiegenden Interesse einer Gemeinde oder einer anderen
Körperschaft erfolgt, die Gemeinde oder die Körperschaft verpflichtet.
(2) Die Entschädigung darf den Wert, den die Anlage im Zeitpunkt des Widerrufs hat,
und die Kosten ihrer Beseitigung (§ 51 Absatz 4) nicht übersteigen. Ein dem Unternehmer
bei der Verleihung auferlegtes einmaliges Entgelt ist überdies zurückzuerstatten, sofern nicht
seit der Inbetriebnahme des Unternehmens 10 Jahre verflossen sind.
(3) Ohne Entschädigung kann die Verleihung widerrufen werden:
1. wenn der Widerruf ohne Entschädigung ausdrücklich vorbehalten worden ist;
2. wenn der Unternehmer schuldhaft wesentlichen Bedingungen der Verleihung beharrlich
zuwiderhandelt;
3. wenn während dreier Jahre wesentliche Teile der zur Ausübung des verliehenen
Rechts errichteten Anlagen entfernt waren oder sonst der veränderte Zustand der bei
dem Unternehmen beteiligten Grundstücke die Ausübung des Rechts unmöglich oder
überflüssig gemacht hat.