272 XVIII.
(2) War nach erfolgter Herstellung und Inbetriebnahme einer Anlage, ohne daß die
Voraussetzungen des § 47 Absatz 3 Ziffer 3 vorliegen, der Betrieb während dreier Jahre
eingestellt, so kann dem Eigentümer der Anlage auf Antrag anderer Beteiligter von der
Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene, mindestens auf ein Jahr zu berechnende Frist
zur Wiederaufnahme des Betriebs unter Androhung des Rechtsnachteils bestimmt werden, daß
nach unbenutztem Ablauf der Frist die Verleihung erlischt. Im Falle des § 44 Absatz 4
kann dem Besitzer der Anlage sofort nach Einstellung des Betriebs, auch wenn wesentliche
Teile der Anlage beseitigt waren oder Anderungen eingetreten sind, die die Ausübung der
Wasserbenutzung unmöglich machen, von der Behörde eine augemessene Frist zur Wiederauf-
nahme, gegebenenfalls zur Wiederherstellung der Anlage oder Beseitigung des ihren Betrieb
hindernden Zustandes gestellt werden, nach deren Ablauf die Verleihung erlischt.
(3) Auf Antrag der Beteiligten soll in den in § 49 Absatz 4 der Gewerbeordnung be-
zeichneten Fällen und kann im übrigen, sofern erhebliche Gründe nicht entgegenstehen, von der
Bezirksverwaltungsbehörde eine Verlängerung der Fristen bewilligt werden.
(4) Beim Erlöschen der Verleihung kann die Verwaltungsbehörde verlangen, daß der
Unternehmer die zur Abwendung nachteiliger Folgen der Anlagen geeigneten Vorkehrungen
trifft oder die Anlagen beseitigt und den früheren Zustand wiederherstellt. Bei Mittellosigkeit
des Unternehmers haben für die Kosten dieser Maßnahmen die Beteiligten, deren vorwiegendem
Interesse sie dienen, aufzukommen.
8 52.
Genehmigung von Wasserbenutzungen und Entwässerungen.
(1) Die nach 88 16 und 25 der Gewerbeordnung erforderliche Genehmigung von Stau—
anlagen für Wassertriebwerke ist mit der Verleihung des Wasserbenutzungsrechts zu verbinden.
(2) Die Genehmigung der zuständigen Behörde ist außerdem erforderlich:
1. wenn eine Benutzungsanlage der in 8 40 Ziffer 1n bis c bezeichneten Art an einem
künstlichen Wasserlauf oder an einem See, Teich oder Weiher, die einen regelmäßigen
ober- oder unterirdischen Zu- oder Abfluß haben, ausgeführt werden soll,
. wenn ohne Erweiterung des Benutzungsrechts (§ 40 Ziffer 3) an einer verleihungs-
oder genehmigungspflichtigen Wasserbenutzungs= oder Entwässerungsanlage eine wesent-
liche Anderung vorgenommen werden soll. Als Anderung im Sinne dieser Bestimmung
ist auch die Beseitigung einer Anlage, insbesondere eines Stauwerkes zu behandeln,
sofern diese Beseitigung erhebliche Einwirkungen auf öffentliche Interessen oder die
Rechte Anderer herbeiführen kann.
(3) Die Genehmigung darf nur, wenn die in § 41 Ziffer 2 u oder b oder 3 bezeichneten
Voraussetzungen vorliegen, versagt oder an beschränkende Bedingungen oder an die Erfüllung
von bestimmten Auflagen geknüpft werden.
(4) Die 88 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51 finden bei der Genehmigung entsprechende
Auwendung.
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