Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIl. 
Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser insbesondere. 
Wasserversorgungsanlagen. 
(1) Die Genehmigung der zuständigen Behörde (§ 52) ist ferner erforderlich, wenn eine 
Quelle oder unterirdisches Wasser dauernd zu anderen als den in § 22 bezeichneten Zwecken 
benutzt oder fortgeleitet werden soll. Als eine Fortleitung von Wasser im Sinne dieser 
Vorschrift ist es nicht anzusehen, wenn der Inhaber ein Grundstück lediglich zur Boden- 
verbesserung entwässert. 
(2) Einem Unternehmen dieser Art, welches die Versorgung einer Ortschaft oder größerer 
Ortsteile mit Trink- oder Nutzwasser bezweckt, soll die Genehmigung nicht versagt werden, 
auch wenn daraus nachteilige Wirkungen für Andere entstehen, der von dem Unternehmen zu 
erwartende Nutzen aber den Schaden der Anderen erheblich übersteigt. Den von den nach- 
teiligen Wirkungen Betroffenen hat der Unternehmer insoweit Entschädigung zu leisten, als 
die Billigkeit nach den Umständen eine solche erfordert. Läßt sich nicht voraussehen, ob und 
in welcher Höhe ein Schaden entstehen wird, so ist die Entscheidung über die erhobenen An- 
sprüche einem späteren Verfahren vorzubehalten. 
§s 54. (5§ 39 und 42.) 
Verfahren. Wirkungen der Verleihung und Genehmigung. 
(1) Bei der Verleihung und bei der nach §§ 52 und 53 einzuholenden Genehmigung 
von Wasserbenutzungen finden die Vorschriften der §§ 17 bis 22, 26 der Gewerbeordnung 
Anwendung, soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist. 
(2) Die für die Erhebung von Einwendungen zu bestimmende Frist beträgt mindestens 
zwei und höchstens sechs Wochen. 
(3) Über die erteilte Verleihung und Genehmigung ist eine Urkunde („Verleihungs-“ oder 
„Verleihungs= und Genehmigungsbescheid“) auszufertigen. In dem Bescheid sind Art, Zweck 
und Umfang des Unternehmens, insbesondere zutreffendenfalls die Stauhöhe, die Größe des 
Gefälles, die zu benutzende Wassermenge, die Leistung der Wasserkraftmaschinen, die Menge 
und Art der einzuleitenden Stoffe und die Zeiten der Benutzung festzusetzen, sowie die im 
öffentlichen Interesse und im Interesse anderer Beteiligter erforderlichen Beschränkungen und 
Verpflichtungen des Unternehmers unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens unter 
den Beteiligten hierwegen etwa getroffenen Einigungen zu bestimmen. 
(4) Im übrigen wird das Verfahren durch Verordnung geregelt; dabei kann hinsichtlich 
derjenigen Unternehmungen, welche nicht unter § 16 der Gewerbeordnung fallen, von der 
Anwendung der obigen Bestimmungen der Gewerbeordnung (Absatz 1) ganz oder teilweise 
abgesehen werden. 
Gesezes= und Verordnungsblatt 1914. :49
	        
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