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§ 60. 6 52.)
Inhalt der Genehmigung.
(1) In dem Beschluß der Behörde, wodurch die Bildung der Genossenschaft genehmigt
wird, ist unter Berücksichtigung der vorgelegten Nachweise insbesondere Bestimmung zu treffeu:
über den Zweck der Genossenschaft,
über den örtlichen Bereich derselben derart, daß Zweifel über die zugehörigen Grund-
stücke ausgeschlossen sind,
3. sofern die gemeinsamen Aulagen noch nicht ausgeführt sind, über den hiefür in den
wesentlichen Grundzügen maßgebenden Plau.
(2) Handelt es sich um die Ausführung eines Unternehmens, zu welchem nach diesem
Gesetze Zwangsbefugnisse in Anspruch genommen werden oder eine Verleihung oder Genehmigung
erforderlich ist (§§ 30 ff., 10, 52, 53), so ist der Beschluß über die Genehmigung zur
Genossenschaftsbildung tunlichst M dem Beschluß über die Zulassung der Zwangsbefugnisse
und über die Verleihung oder Genehmigung zu verbinden.
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8 61. (§ 53.)
Sitz und Vorstand der Genossenschaft.
(11 Die Wassergenossenschaft muß einen Sitz im Julande und einen Vorstand haben.
(2) Erstreckt sich eine Genossenschaft nicht über den Bezirk einer Gemeinde hinaus und
gehört die Gemeinde der Genossenschaft als Mitglied an, so können mit Zustimmung der
Ge verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde durch Beschluß der Genossenschafte-
versammlung die Verrichtungen des Vorstandes der Gemeindeverwaltungsbehörde übertragen
werden.
* 62. E 51.)
Inhalt der Satzungen.
(1) Die Rechtsverhältnisse der Genossenschaft nach außen und gegenüber den Mitgliedern
werden durch Satzungen geordnet.
(2) Die Satzungen müssen Bestimmungen enthalten über:
Namen und Sitz der Genossenschaft;
den Zweck und den örtlichen Bereich der Genossenschaft, zutreffendenfalls unter Be-
zeichnung des Wasserlaufs, auf den sich die gemeinsamen Anlagen erstrecken;
. das Verhältnis, nach welchem die Mitglieder an den Lasten der Genossenschaft teil-
nehmen;
.die den Mitgliedern inbezug auf die gemeinsamen Anlagen und die Tätigkeit der
Genossenschaft obliegenden Beschränkungen und Verpflichtungen, wobei für den Fall
von Zuwiderhandlungen der Genossenschaftsvorstand zur Androhung und Erlassung
einer in die Genossenschaftskasse fließenden Ordnungsstrafe bis zu 20 Mark ermächtigt
werden kann;
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