Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

10 J. 
Werden Bezirksbauschätzer oder Ortsbauschätzer als Nachprüfungsschätzer bestellt, so bedarf 
es ihrer nochmaligen eidlichen Verpflichtung nicht; das gleiche gilt für den Gebäude— 
versicherungsarchitekten. 
Die Tagfahrt zur Vornahme der Nachprüfungsschätzung wird vom Bezirksamt bestimmt, 
welches sich in dem Falle, daß der Gebäudeversicherungsarchitekt zu den Nachprüfungsschätzern 
gehört, mit diesem vorher ins Benehmen zu setzen und seine Wünsche hinsichtlich der Fest- 
setzung der Tagfahrt tunlichst zu berücksichtigen hat. 
Das Bezirksamt erläßt auf Grund des Ergebnisses der Nachprüfungsschätzung — auch 
über den Kostenpunkt (§ 28 des Gesetzes! — ein Erkenntnis, eröffnet dieses dem Gebäude- 
eigentümer, macht unter Beachtung des § 16 Absatz 1 Eintrag in das Feuerversicherungs- 
buch und gibt dem Gemeinderat zum gleichen Zwecke, ferner dem Verwaltungsrat der Ge- 
bäudeversicherungsanstalt — diesem unter Vorlage der erwachsenen Akten — von dem 
Erkenntnis Nachricht. 
Dem Verwaltungsrat steht die Befugnis zu, das Bezirksamt auf etwaige Irrtümer und 
Verstöße zur Berichtigung des Erkenntnisses hinzuweisen. 
Wenn der Verwaltungsrat der Gebändeversicherungsanstalt die Nachprüfungsschätzung 
begehrt oder wenn das Bezirksamt gemäß § 26 des Gesetzes eine Nachprüfung anordnet, so 
finden die vorstehenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. 
B. Einschätzungen mit augenblicklicher Wirkung. 
831. 
Einschätzung mit angenblicklicher Wirkung. 
Verlangt der Eigentümer eines neu errichteten, vergrößerten oder verbesserten Gebäudes 
die Aufnahme zur Versicherung mit augenblicklicher Wirkung (§ 23 des Gesetzes), so hat der 
Bürgermeister, wenn der Antrag schriftlich eingereicht ist, auf ihm den Tag des Einlaufs zu 
beurkunden, andernfalls den Antrag niederschriftlich aufzunehmen, in beiden Fällen aber den 
Bauschätzern Auftrag zur sofortigen Vornahme der Einschätzung zu erteilen. 
Im übrigen finden die Vorschriften des § 23 Absatz 2, der §8§ 24, 26 bis 30 entsprechende 
Anwendung. 
8 32. 
Abschätzung mit angenblicklicher Wirkung bei Wertsverminderung. 
Auf Einkunft einer Anzeige gemäß § 21 Absatz 3 des Gesetzes hat der Gemeinderat 
unverzüglich die vorläufige Abschätzung durch den Ortsbauschätzer anzuordnen, deren Ergebnis 
dem Gebäudeeigentümer zu eröffnen, sowie im Feuerversicherungsbuch (Spalte 10) vorzumerken 
und dem Bezirksamt zur gleichen Vormerkung Vorlage zu machen. 
Das gleiche hat hinsichtlich der bei der letzten Feuerschau als baufällig befundenen Ge- 
bäude zu geschehen, insoweit bei diesen die Voraussetzung des § 21 Absatz 3 des Gesetzes 
zutrifft.
	        
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