Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

280 XVIII. 
(4) Die Genossenschaft ist berechtigt, zur Sicherung der ihr gegen die Mitglieder zu- 
stehenden Forderungen auf Beitragsleistung für die Ausführung, Erweiterung, Anderung oder 
Wiederherstellung der gemeinsamen Aulagen die Eintragung einer Sicherungshypothek an den 
beteiligten Grundstücken der Mitglieder zu verlangen. Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes 
hat die Aufsichtsbehörde das Grundbuchamt um die Eintragung der Sicherungshypothek zu 
ersuchen. 
66. G 58.) 
Beitreibung der Beiträge. 
(1) Die Beitreibung der Beiträge erfolgt nach den Bestimmungen über die Zwangsvoll- 
streckung öffentlich rechtlicher Geldforderungen. 
(2) Hinsichtlich der bevorrechtigten Befriedigung im Konkurs gilt die Wassergenossenschaft 
als ein öffentlicher Verband im Sinne des § 61 Ziffer 3 der Konkursordnung. 
(3) Die Ansprüche der Wassergenossenschaft auf Beiträge für die Unterhaltung und den 
Betrieb werden bei der Zwangsversteigerung eines zur Genossenschaft gehörigen Grundstücks 
in dem Umfange des § 10 Ziffer 3 und 7 des Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung 
und die Zwangsverwaltung als Ansprüche auf Entrichtung öffentlicher Lasten behandelt. 
§ 67. (5 59.) 
Verpflichtung der Genossenschaft zur Aufnahme von Mitgliedern. 
(1) Die Genossenschaft ist verpflichtet, im Bereiche des genossenschaftlichen Unternehmens 
liegende Grundstücke auf Antrag ihres Eigentümers in die Genossenschaft aufzunehmen, sofern 
dieselben in der Lage sind, nach ihrer Zweckbestimmung und Beschaffenheit wesentliche Vorteile 
aus der Teilnahme an den gemeinsamen Anlagen zu ziehen, und diese ohne erhebliche Beein- 
trächtigung der vorhandenen Mitglieder auch für den Bedarf des Antragstellers ausreichen. 
(2) Das ausgenommene Mitglied hat der Genossenschaft einen entsprechenden Anteil an 
den Aufwendungen, welche für die ihm zum Vorteil gereichenden gemeinsamen Anlagen gemacht 
worden sind, sowie die Kosten für die durch seine Aufnahme bedingten besonderen Einrichtungen 
zu ersetzen. Auf diese Beitragspflicht finden § 65 Absatz 3 und § 66 entsprechende Anwendung. 
Vor der Aufnahme kann die Genossenschaft hierwegen Leistung von Sicherheit verlangen. 
8 68. (8 60.) 
Gestattung des Ausscheidens von Mitgliedern. 
Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft freiwillig ausscheiden: 
1. wenn der Genossenschaftsvorstand und die Aufsichtsbehörde zustimmt; 
2. auch gegen den Willen des Genossenschaftsvorstands, wenn nach der tatsächlichen Lage 
der Verhältnisse dem Mitgliede für die Dauer die aus der Zugehörigkeit zur Genossen- 
schaft erwarteten Vorteile für sein Grundstück nicht zugehen können, oder wenn das 
Ausscheiden ohne erhebliche Beeinträchtigung der Genossenschaft und ihrer Gläubiger 
tunlich ist.
	        
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