Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 289 
(2) Für die Abstimmung und die Kostenverteilung sind die 88 80 bis 83, 85, 87, 88 
entsprechend maßgebend. 
(3) Die Anberaumung der Abstimmungstagfahrt kann von beteiligten Eigentümern, von 
der Gemeinde oder der technischen Staatsbehörde beantragt werden. 
(4) Wenn die Erhaltung der gemeinsamen Anlagen im öffentlichen Interesse liegt, kann 
die Bildung einer Genossenschaft für die im Eingang bezeichneten gemeinsamen Anlagen auch 
ohne Zustimmung der Mehrheit von der Zentralbehörde angeordnet werden. 
Fünfter Abschnitt. 
Wasserschutz und Bauten in und an Gewässern. 
1. Der Wasserschutz bei sämtlichen Gewässern. 
—.— 
Pflicht der Gemarkungsgemeinde zur Räumung der Gewässer 
und zu Schutzmaßregeln. 
(1) Soweit die Erhaltung und Herstellung eines regelmäßigen Wasserablaufs und der 
Schutz der im Bereiche eines fließenden Gewässers liegenden Grundstücke im öffentlichen Interesse 
geboten ist, insbesondere soweit es sich um den Schutz einer Ortschaft, Gemarkung oder größerer 
Flächen gegen Uferangriffe, Uberschwemmung und Versumpfung handelt, ist die Gemeinde, 
deren Gemarkung von dem fließenden Gewässer berührt wird, verpflichtet, innerhalb ihrer 
Gemarkung: 
1. das fließende Gewässer von Zeit zu Zeit von den Hindernissen des regelmäßigen 
Wasserlaufs zu räumen; 
2. die zum Schutze der Ortschaft, der Gemarkung oder größerer Flächen gegen Uferan- 
griffe, Uberschwemmung und Versumpfung, sowie zur Beseitigung eingetretener Störungen 
des Wasserablaufs erforderlichen Arbeiten auszuführen und zu unterhalten. 
(2) Diese Verpflichtung der Gemeinde begründet einen Rechtsanspruch Einzelner gegen 
die Gemeinde nicht. 
§ 91. (5 83.) 
Verpflichtung der Nachbargemarkung. 
Gereicht eine der im § 90 bezeichneten Arbeiten einer Nachbargemarkung oder einer Anzahl 
von Besitzern von Grundstücken auf einer Nachbargemarkung zum besonderen Nutzen, so kann 
diese Gemarkung, auch wenn auf derselben keine Arbeiten vorgenommen werden, zu einem 
dem Nutzen entsprechenden Kostenbeitrag herangezogen werden. 
§ 92. (8 84.) 
Umlegung des Aufwands auf die Beteiligten. 
(1) Durch Gemeindebeschluß mit Staatsgenehmigung kann bestimmt werden, daß der der 
Gemeinde durch die Maßnahmen des Maseerschutzes erwachsende Aufwand, soweit er nicht 
Gesetzes= und Verordnungeblatt 1913.
	        
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