Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

J. 11 
Wird eine Nachprüfung des Ergebnisses der Abschätzung beantragt, so finden die Be- 
stimmungen in § 30 entsprechende Anwendung. 
OC. Allgemeine Nachprüfungen. 
833. 
Anordnung von allgemeinen Nachprüfungen. 
Die Vornahme einer allgemeinen Nachprüfung sämtlicher Einschätzungen in einer Gemeinde 
soll stattfinden, wenn die Baupreise seit den früheren Schätzungen sich derart erhöht oder ver- 
mindert haben, daß sie zu den im Feuerversicherungsbuch eingetragenen Neubankosten offenbar 
nicht mehr im richtigen Verhältnis stehen. 
Die Gemeinderäte haben dahin gehende Anträge mit den erforderlichen Nachweisen über 
die früheren und nunmehrigen Baupreise dem Bezirksamt zur Weiterleitung an den Ver- 
waltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt vorzulegen. 
Die Bezirksämter haben, wenn sie nach ihren Wahrnehmungen die Voraussetzungen zur 
Vornahme einer allgemeinen Nachprüfung (Absatz 1) als gegeben erachten, von sich aus das 
Recht und die Pflicht, eine allgemeine Nachprüfung zu beantragen. Der Verwaltungsrat kann 
aus denselben Gründen nach Anhörung des Gemeinderats und Bezirksamts eine allgemeine 
Nachprüfung auch ohne Antrag anordnen. 
8 34. 
Einschätzungskommission; Beginn und Vornahme der Einschätzungen. 
Bei Auswahl der in die Einschätzungskommission für eine allgemeine Nachprüfung zu 
berufenden Sachverständigen ist darauf zu sehen, daß diese den an die Bauschätzer zu stellenden 
Anforderungen (§ 6) entsprechen; der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt und das 
Bezirksamt werden in erster Reihe besonders erprobte Bezirksbauschätzer in die Kommission 
berufen. Der Umstand, daß ein Bauschätzer früher bei der Einschätzung einzelner der zur 
allgemeinen Nachprüfung gelangenden Gebäude mitgewirkt hat, schließt ihn von letzterer 
nicht aus. 
Der Obmann der Kommission hat den Tag des Beginns und der Beendigung der Nach- 
prüfungsschätungen dem Bezirksamt sowie dem Gemeinderat und dem Verwaltungsrat der 
sicherungsanstalt anzuzeigen. 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 7 und 21 bis 30 mit der Maßgabe Anwendung, 
daß Bezirksbauschätzer und Ortsbauschätzer, welche in die Kommission berufen werden, nicht 
nochmals zu beeidigen sind. 
1!). Kosten der Einschätzungen. 
§ 35. 
Gebühren der Bauschätzer. 
Die Bezirksbauschätzer und die Ortsbauschätzer erhalten für ihre Dienstverrichtungen 
Tagesgebühren, und zwar: 
2.
	        
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