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(3) Wenn eine der im ersten Absatz bezeichneten Anlagen ihrem Zweck entzogen ist oder tat-
sächlich seit mehr als drei Jahren nicht mehr dient, kann dem Besitzer, soweit es im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse der Landeskultur oder Industrie gelegen ist, durch
die Verwaltungsbehörde die Pflicht auferlegt werden, die Anlage zu beseitigen und für die
Herstellung eines Zustandes zu sorgen, wobei die Unterhaltungslasten Anderer nicht schwerer
sind, als vor der Errichtung der Aulage.
§ 95. (§ 87.)
Befugnis und privatrechtliche Pflicht zu Maßnahmen des Wasserschutzes.
(1) Im übrigen ist es den Besitzern der in § 94 bezeichneten künstlichen Wasserläufe und
Anlagen, sowie überhaupt den an Wasserläufen Eigentums= und Nutzungsberechtigten und den
beteiligten Eigentümern von Grundstücken anheimgegeben, geeignetenfalls auf Grund einer
Einigung oder unter Bildung einer Wassergenossenschaft (§ 58 Absatz 1 Ziffer 2), die zur
Räumung und Instandhaltung der Wasserläufe und Anlagen, sowie zum Schutze der Grund-
stücke gegen Wassergefahren erforderlichen Arbeiten auszuführen und zu unterhalten.
(2) Ein Anspruch auf Instandhaltung der künstlichen Wasserläufe und Anlagen durch deren
Besitzer steht denjenigen zu, deren Eigentums= und Benutzungsrechte in Ermangelung einer
solchen Instandhaltung beeinträchtigt oder verletzt werden.
§ 96. (8 88.)
Aufrechterhaltung früherer Regelungen der Instandhaltungspflicht.
Soweit beim Inkrafttreten dieses Gesetzes für einzelne fließende Gewässer oder Strecken
derselben hinsichtlich der Pflicht zur Instandhaltung eine von den vorstehenden Bestimmungen
abweichende Regelung, welche auf Grund älterer Rechtsnormen durch Verfügung der Ver-
waltungsbehörde oder durch Vereinbarung der Beteiligten getroffen worden ist, in Wirksamkeit
steht, behält es bis auf weiteres dabei sein Bewenden. Auf Antrag Beteiligter kann unter
Aupfhebung der vorbezeichneten Regelung die Pflicht zur Instandhaltung für die betreffenden
Gewässer nach Maßgabe dieses Gesetzes geordnet werden.
§ 97. (§8 89.)
Maßregeln im Notstand.
(1) Werden zur Abwendung von Wassergefahr augenblickliche Vorkehrungen notwendig, so
sind alle benachbarten Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, verpflichtet, nach Anordnung
der Polizeibehörde die erforderliche Hilfe durch Hand= und Spanndienste und Lieferung von
Materialien und Geschirren zu leisten.
(2) Auf Verlangen ist für die Dienstleistungen und Lieferungen für Materialien und
Geschirren aus der Gemeindekasse der bedrohten Gemeinden eine billige, durch den Bezirksrat
als Verwaltungsbehörde festzustellende Entschädigung zu leisten.
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