Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 293 
(6) Im öffentlichen Interesse kann die Genehmigung widerrufen werden. In diesem Falle 
sind, soweit es das öffentliche Interesse erfordert, die Bauten und Veranstaltungen von dem 
Eigentümer unter tunlichster Wiederherstellung des früheren Zustandes zu beseitigen und ab- 
zuändern: dem Eigentümer ist aber, sofern der Genehmigung nicht ausdrücklich der Vorbehal#t 
des Widerrufs ohne Entschädigung beigefügt worden war, von dem zur Instandhaltung des 
Gewässers Verpflichteten Entschädigung zu gewähren. 
(7) Hinsichtlich des Erlöschens der Genehmigung findet § 51 entsprechende Anwendung. 
(8) Wasser= und Uferbauten, welche die Verbesserung des Wasserabflusses oder den Ufer- 
schutz bezwecken und unter Leitung der technischen Staatsbehörde ausgeführt werden, bedürfen 
einer vorgängigen Genehmigung nicht, sofern den Beteiligten vorher Gelegenheit zur Geltend- 
machung ihrer Interessen gegeben worden ist und die Pläne von der Zentralbehörde gutgeheißen 
worden sind. 
(9) Durch bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift und für die im Flußbauverband stehenden 
Gewässer auch durch Verordnung können die vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise 
auf nicht öffentliche Gewässer oder bestimmte Strecken derselben als anwendbar erklärt werden. 
§ 100. (§ 92). 
Untersagung von Bauten in und an Gewässern. 
(1!) Wenn und soweit es im öffentlichen Interesse des Wasserschutzes geboten ist, kann 
durch die Verwaltungsbehörde die Ausführung von nicht genehmigungspflichtigen Bauten und 
sonstigen Veranstaltungen, welche auf den Wasserabfluß oder Landschutz erheblich schädigend 
einwirken können, in und an einem Gewässer oder an dem Ufer des Gewässers, soweit es 
unter dem Hochwasser liegt, untersagt werden. 
(2) Die Beseitigung bereits ausgeführter Bauten ist beim Vorliegen dieser Voraussetzungen 
nur nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes zulässig. 
2. Besondere Bestimmungen für die im Staatsflußbanverband stehenden Gewässer. 
§ 101. 6 93.) 
Umfang des staatlichen Flußbauecé. 
(1) Bei den im anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässern werden die zur Herstellung 
und Erhaltung eines geregelten Wasserablaufs und zum Schutze gegen Uferangriff, Über- 
schwemmung und Versumpfung erforderlichen Arbeiten, unter Heranziehung der beteiligten 
Gemeinden zu einem Teile des Kostenaufwands, vom Staate nach Maßgabe der im Staats- 
voranschlage für die einzelnen Flüsse gebotenen Mittel besorgt. 
(2) Insoweit findet die den Gemeinden obliegende Pflicht zur Räumung und zu Schutz- 
maßregeln (§§ 90 und 91) keine Anwendung. Wenn jedoch ein Fluß nur mit einer bestimmten 
Strecke im Staatsflußbanverband steht oder die für den Fluß im Staatsvoranschlag bestimmten 
Mittel nicht für sämtliche Instandhaltungszwecke, insbesondere nur zur Instandhaltung des
	        
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