Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

294 XVIII. 
Wasserlaufs im Interesse der Schiffahrt oder Flößerei, bewilligt sind, sind im übrigen hin- 
sichtlich der Instandhaltung die Bestimmungen der 88 90 und 91 maßgebend. 
(3) Die Aufnahme weiterer Flußstrecken und Flüsse, sowie die Ausscheidung von Fluß- 
strecken und Flüssen aus dem Staatsflußbauverband geschieht durch Beschluß der obersten 
Staatsbehörde auf Grund der Bestimmung im Staatsvoranschlage über die Aufnahme oder 
Ausscheidung der dazu erforderlichen Mittel. 
§* 102. (8 934.) 
Voraussetzungen und Umfang der Beitragspflicht der Gemeinden zum 
Flußbau am Rhein, Neckar und Main. 
(1) Zu dem Aufwand für den Flußbau am Rhein, Neckar und Main haben die beteiligten 
Gemeinden regelmäßig Flußbaubeiträge nicht zu entrichten. 
(2) Werden jedoch an diesen Flüssen zur Verbesserung des Wasserabflusses, zum Schutze 
der Ufer oder zur geordneten Einleitung von Seitengewässern größere, nicht den Schiffahrts- 
zwecken dienende Herstellungs= und Abänderungsarbeiten vorgenommen, welche im wesentlichen 
den Juteressen der benachbarten Gemarkungen dienen, so sind die beteiligten Gemeinden nach 
Maßgabe der ihnen aus den Arbeiten zugehenden besonderen Vorteile und ihrer finanziellen 
Leistungsfähigkeit zu Beiträgen für den erwachsenden Aufwand durch Entschließung der zu- 
ständigen Verwaltungsbehörde heranzuziehen. Der Gesamtbetrag der Gemeindebeiträge soll 
in der Regel ein Drittel des Aufwands nicht überschreiten und ist bei der Bewilligung der 
Mittel im Staatsbudget näher zu bestimmen, nachdem zuvor die beteiligten Gemeinden gehört 
worden sind. 
(3) Die Bestimmungen der §8 107 bis 109 über die Beitragspflicht zum Dammbau finden 
auch auf den Rhein, Neckar und Main Anwendung. 
§* 103. 5 94.) 
Voraussetzungen und Umfang der Beitragspflicht der Gemeinden zum 
Flußbau an den nicht schiffbaren Binneuflüssen. 
(1) Zu dem Aufwand für den Flußbau an den nicht schiffbaren Binneuflüssen sind die 
Gemeinden beitragspflichtig, deren Gemarkungen an den Fluß stoßen oder ganz oder teilweise 
im Überschwemmungsgebiet des Flusses liegen, soweit derselbe im Staatsflußbauverbande steht. 
(2) Zu dem Aufwande für den Flußbau gehören: die Kosten für Herstellung und Er- 
haltung des normalen Wasserablaufs, für Korrektionen, für die Ufersicherung, für die Instand- 
haltung des Vorlands und der Hochwasserdämme, für die im Interesse des Hauptgewässers 
erforderlichen Vorkehrungen an der Ausmündung eines Nebengewässers. In Abzug kommen 
die Einnahmen des Staates aus dem gewonnenen Vorland und Flußbett, sowie aus den dem 
Staat gehörigen Hochwasserdämmen. 
(3) Der Umstand, daß gewisse Flußbauten zugleich der Förderung der Schiff= und Floß- 
fahrt dienen, begründet eine Ausscheidung der durch dieselben entstehenden Kosten aus dem 
Flußbauaufwand nicht.
	        
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