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113. G 103.)
Vorbehalt wohlerworbener Rechte.
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes kraft besonderer privatrechtlicher Titel an den
Gewässern begründeten Rechte bleiben in Wirksamkeit, auch wenn sie nach diesem Gesetz nicht
mehr begründet werden können. Sovweit sie sich auf öffentliche Gewässer oder auf natürliche
nicht öffentliche Wasserläufe beziehen, gelten sie hinfort als dem öffentlichen Recht angehörige
Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes. Ihre Ausübung unterliegt den Vorschriften dieses
Gesetzes.
§ 114. (§ 104.)
Grundsätze für die Entschädigungen.
Aus die Feststellung der Entschädigungen, welche nach diesem Gesetze bei Geltendmachung
von öffentlich rechtlichen Zwangsbefugnissen und sonstigen kraft Verfügung der Verwaltungs-
behörde stattfindenden Eingriffen in Eigentums= und Nutzungsrechte zu beanspruchen sind,
finden die Bestimmungen des Enteignungsgesetzes entsprechende Anwendung.
5 115. (§ 105.)
An der Wasserbenutzung, der Entwässerung und dem Wasserschutz
beteiligte Grundstücke.
Unter den an der Wasserbenutzung, der Entwässerung oder dem Wasserschutz beteiligten
Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind, wo nicht etwas Anderes ausdrücklich bestimmt
oder aus der Bestimmung des Gesetzes zu entnehmen ist, auch die Anlagen, Gebäude und die
sonstigen Einrichtungen verstanden, welche mit dem Grund und Boden fest verbunden und an
der Wasserbenutzung, der Entwässerung oder dem Wasserschutz beteiligt sind.
S 116. (& 106.)
Strafbestimmungen.
(1) Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird, soweit nicht § 147 der Gewerbe-
ordnung oder nach den allgemeinen Strafgesetzen andere Bestimmungen Platz greifen, bestraft:
1. wer eine Wasserbenutzung oder Entwässerung, zu der eine Verleihung oder Genehmigung
erforderlich ist, ohne diese Verleihung oder Genehmigung ausübt, die dazu dienenden
Anlagen ohne Verleihung oder Genehmigung ausführt, wesentlich ändert, beseitigt oder
die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die Verleihung oder Genehmigung erteilt
worden, nicht innehält;
.l wer entgegen den polizeilichen Anordnungen oder den Bestimmungen von Verordnungen,
bezirks= und ortspolizeilichen Vorschriften den Gemeingebrauch am fließenden Wasser
ausübt;
wer den polizeilichen Anordnungen, Verordnungen, bezirks= oder ortspolizeilichen Vor-
schriften über die Benutzung des Betts natürlicher nicht öffentlicher Wasserläufe zu
widerhandelt:;
1.
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42.