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XVIII.
wer ohne die erforderliche behördliche Mitwirkung oder sonst unbefugt Marken zur
Bezeichnung der Wasserspannung, des Wasserstands oder sonstiger Abmessungen anbringt,
versetzt, ausbessert, befestigt, beschädigt, beseitigt, ändert oder neuerrichtet;
. wer entgegen der behördlichen Untersagung eine Wasserbenutzung oder Entwässerung ansübt
oder entgegen der behördlichen Anordnung es unterläßt, die dazu dienenden Anlagen
zu beseitigen;
;. wer den bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften über die Wasserbenutzung und
Entwässerung oder den im Interesse des Wasserschutzes erlassenen Verordnungen,
bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt;
wer Bauten oder sonstige Veranstaltungen in oder an einem Gewässer ohne die
erforderliche Genehmigung oder ohne Erstattung der vorgeschriebenen Anzeige ausführt,
beseitigt, wesentlich ändert oder die wesentlichen Bedingungen, unter welchen die
Genehmigung erteilt ist oder die nach Erstattung der Anzeige festgesetzt worden sind,
nicht innehält;
.l wer entgegen der im Interesse des Wasserschutzes erfolgten behördlichen Untersagung
in oder an einem Gewässer Bauten oder sonstige Veranstaltungen ausführt.
(2) Die wegen Zuwiderhandlungen gegen Ziffer 6 erkannten Geldstrafen fließen, soweit
solche Vorschriften für den Bereich einer Wassergenossenschaft erlassen sind, in die Genossen-
schaftskasse.
* 117. G 107.)
Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und technischen Behörden im
allgemeinen.
(1) Die Verwaltungsbehörden und technischen Behörden führen nach Maßgabe dieses
Gesetzes und der dazu erlassenen Vorschriften die Aufsicht über die Benutzung und Instand-
haltung der Gewässer.
(2) Die zuständigen Behörden werden mit folgenden Maßgaben des Näheren durch Ver-
ordnung bestimmt:
1.
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die Entschließung über die Gestattung der wasserrechtlichen Zwangsbefugnisse erfolgt
in den Fällen der §§ 34 und 35 durch die oberste Staatsbehörde, im übrigen durch
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die Zentralbehörde oder Bezirksverwaltungsbehörde;
. die Entschließung über die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten (§ 40) erfolgt
durch den Bezirksrat als Verwaltungsbehörde; zur Verleihung solcher Rechte an
öffentlichen Gewässern ist die Zustimmung der Zentralbehörde erforderlich; in minder
wichtigen Fällen kann die Zentralbehörde auf deren Einholung verzichten; auch hin-
sichtlich nicht öffentlicher Wasserläufe kann sich die Zentralbehörde ihre Zustimmung
zur Verleihung vorbehalten; die weitere Regelung erfolgt durch die Vollzugsverordnung
oder durch Anordnung der Zentralbehörde;
. die Entschließung über die Genehmigung in den Fällen der §§ 52, 53 und 99,
siber die Untersagung in den Fällen der §§ 56, 100, über die Einwendungen und die