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9. über die nach den S§ 43, 41 Absatz 1 Ziffer 2, 3 und Absatz #, 15, 19, 51
Absatz 4 begründeten Ansprüche und Verpflichtungen.
§ 119 (109.)
Zuständigkeiten bei bezirkspolizeilichen Vorschriften, die gemeinsam
mehrere Bezirke berühren.
Erscheint es als angemessen, daß Bestimmungen, die in eine nach diesem Gesetze zu erlassende
bezirkspolizeiliche Vorschrift aufzunehmen sind, für mehrere Bezirke übereinstimmend getroffen
werden, so wird mangels einer Einigung der beteiligten Bezirksräte, zur Erlassung der Vor-
schrift ein gemeinschaftlicher Bezirksrat durch Abordnung der betreffenden Amtsvorstände und
je der Hälfte, beziehungsweise, falls mehr als zwei Amtbezirke beteiligt sind, eines Drittels
der betreffenden Bezirksräte gebildet.
* 120. (§ 110.)
Verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit.
(1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz auf Klagen
1. gegen die in § 118 Ziffer 3 bis 9 bezeichneten Entschließungen von Bezirksverwaltungs-
behörden und Verwaltungsmittelstellen;
2. gegen die nach den §§ 21 und 57 erlassenen bezirks= und ortspolizeilichen Vorschriften,
sofern die Klage von Beteiligten auf eine Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen
über die Wasserverteilung gegründet wird.
3. Gegen die auf Grund der §§ 40 und 52 ergangenen Entschließungen der Verwaltungs-
behörde, insoweit als durch sie Rechte verletzt werden, die vor Inkraftreten dieses Ge-
setzes mittelst besonderer privatrechtlicher Titel begründet worden sind.
(2) Auf diese verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten finden die Bestimmungen des § 4
Absatz 2 bis 4 und des § 41 des Gesetzes vom 14. Juni 18841, die Verwaltungsrechtspflege
betreffend, Anwendung, die des § 4 übrigens dann nicht, wenn es sich um Streitigkeiten der
in Ziffer 7 unter a und b und in Ziffer 8 des § 118 bezeichneten Art handelt.
(3) Im Falle der Ziffer 2 des ersten Absatzes läuft die Notfrist des § 41 Ziffer 1 des
Gesetzes vom 14. Juni 188.4 von dem Tage an, an welchem das die bezirks= oder ortspolizei-
liche Vorschrift erstmals veröffentlichende amtliche Verkündigungsblatt ausgegeben worden ist.
(1) Die Klage ist ausgeschlossen gegen Entschließungen über
a. die Vornahme von Vorarbeiten zur Geltendmachung wasserrechtlicher Zwangsbefugnisse
und über die in den §§ 25, 26 und 28 bezeichneten Zwangsbefugnisse,
b. die Ermäßigung von Flußbaubeiträgen wegen geringer finanzieller Leistungsfähigkeit
der Gemeinden.
(5) Die seitens der Verwaltungsbehörde aufgrund eines Gutachtens der technischen
Behörde erfolgte Feststellung des Kreises der an einer MWasserbenutzung (Wasserverteilung)
Beteiligten ist auch für das Verwaltungsgericht maßgebend, wenn auf Klagen gegen die über
diese Wasserbenutzung getroffene Verwaltungsentschließung zu entscheiden ist.