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(2) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch tatsächliche Ausübung des Benutzungs—
rechts der An= oder Hinterlieger oder durch ordnungsgemäße Genehmigung begründeten Wasser-
benutzungsrechte bleiben in Wirksamkeit, auch wenn sie nach diesem Gesetz der Verleihung
bedürften. Das Gleiche gilt von Wasserbenutzungsrechten, die gemäß § 16 Absatz 2 des bis-
herigen Gesetzes von den An= oder Hinterliegern verpachtet worden sind, sofern und soweit sie
beim Inkrafttreten dieses Gesetzes tatsächlich ausgeübt werden.
(3) Genehmigungen, welche nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen zur Benutzung
öffentlicher Gewässer erteilt worden sind, bleiben kraft Gesetzes ohne Entschädigung widerruflich,
auch wenn bei der Erteilung der Genehmigung der Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten
worden ist.
(4) Die §§ 50, 51, 56 finden auch auf diejenigen Genehmigungen Anwendung, die nach
den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden sind.
(5) Für diejenigen bei den bürgerlichen Gerichten anhängigen Rechtsstreitigkeiten, welche
nach § 113 Satz 2 verglichen mit § 118 Ziffer 6 oder nach § 118 Ziffer 9 künftighin vor
die Verwaltungsbehörden und nach § 120 Absatz 1 Ziffer 1 und 3 vor die Verwaltungs-
gerichte gehören, tritt deren Zuständigkeit mit dem in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Zeit-
punkt ein, sofern nicht bereits ein Endurteil erster Instanz ergangen und verkündet ist.
(6) Das Ministerium des Innen ist, soweit erforderlich im Benehmen
mit den anderen Ministerien, mit der Ausführung dieses Gesetzes und mit Erlassung der
Vollzugsbestimmungen betraut.