Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIII. 
Sicherheitsleistung. 
Verleihung auf Zeit. 
Widerruf der Verleihung. 
Einschränkung des Gemeingebrauchs und der Rechte der An= und Hinterlieger. 
Beizug Dritter zu den Kosten des Unternehmens. 
Inhaber der Verleihung. 
Erlöschen des durch die Verleihung begründeten Rechis. 
Genehmigung von Wasserbenutzungen und Entwässerungen. 
Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser insbesondere. Wasserversorgungsaulagen. 
Verfahren, Wirkungen der Verleihung und Genehmigung. 
2. Behördliche Mitwirkung bei der Bezeichnung der Stauhöhe und sonstiger Abmessungen. 
3. Untersagung und Beschränkung der Wasserbenutzung und Entwässerung. 
4. Bezirks= und ortspolizeiliche Vorschriften über die Wasserbeuutzung und Entwässerung. 
Vierter Abschnitt. 
Die Wassergenossenschaften. 
1. Die Wassergenossenschaften im allgemeinen. 
Die Bildung der Wassergenossenschaft. 
Die Genehmigung der Genossenschaft. 
Inhalt der Genehmigung. 
Sitz und Vorstand der Genossenschaft. 
Inhalt der Satzungen. 
Bestätigung und Erlaß der Satzungen. 
Abstimmung in der Genossenschaftsvers ' 
Deckung der Verbindlichkeiten der Genossenschaften. 
Beitreibung der Beiträge. 
Verpflichtung der Genossenschaft zur Aufnahme von Mitgliedern. 
Gestattung des Ausscheidens von Mitgliedern. 
Anordnung des Ausscheidens von Mitgliedern. 
Staatsaufsicht über die Genossenschaft. 
Schließung der Genossenschaft. 
Auflösung der Genossenschaft. 
Abwickelung der Schuldverhältnisse einer geschlossenen oder aufgelösten Genossenschaft. 
Gebührenfreiheit. 
2. Die Wassergenossenschaften mit Beitrittszwang insbesondere. 
Genossenschaften mit Beitrittszwang.
	        
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