Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

J. 13 
§ 37. 
Einreichung der Forderungszettel und Auszahlung sowie Rückerhebung der Gebühren. 
Die Bauschätzer und die Nachprüfungsschätzer haben alsbald nach Beendigung des Ge- 
schäfts — bei allgemeinen Nachprüfungen in angemessenen Zeitabschnitten — ihre Gebühren- 
verzeichnisse (Forderungszettel) dem Bürgermeister vorzulegen. 
Die Aufstellung der Forderungszettel hat nach dem in der Dienstweisung vorgeschriebenen 
Muster zu geschehen. Jeder Schätzer hat einen besonderen Forderungszettel einzureichen. 
Der Bürgermeister prüft die Forderungszettel hinsichtlich der darin enthaltenen Angaben 
über die vorgenommenen Geschäftsverrichtungen und legt sie mit Beurkundung dem Bezirks- 
amt vor, daß ihm keine Tatsachen bekannt sind, welche Anlaß geben, die Richtigkeit der von 
dem Schätzer gemachten Angaben in Zweifel zu ziehen. Das Bezirksamt hat eine formelle 
Prüfung vorzunehmen und nach Herbeiführung einer etwa erforderlichen Berichtigung die 
Forderungszettel dem Verwaltungsrat der Gebäudeversicherungsanstalt einzusenden. 
Die Mitglieder der gemäß § 27 des Gesetzes bestellten Nachprüfungskommissionen haben 
ihre Gebührenverzeichnisse nach Beisetzung der bürgermeisteramtlichen Beurkundung unmittelbar 
dem Verwaltungsrat vorzulegen. 
Der Verwaltungsrat versieht die von ihm geprüften Forderungszettel mit einem ent- 
sprechenden Vermerk und mit einer Kontrolluummer sowie mit einer Angabe darüber, wer zum 
Ersatz der Gebühren verpflichtet ist, und sendet sie sodann an das Bezirksamt zurück. 
Der Verwaltungsrat führt über die von ihm geprüften Forderungszettel ein fortlaufendes 
Verzeichnis, welches die Kontrolluummern (Absatz 4) und den an jeder zugehörigen Forderung 
von ihm zu zahlenden Teilbetrag enthält, und entrichtet am Schluß jedes Monats den Ge- 
samtbetrag unter Anschluß eines als Gegenschein dienenden Verzeichnisses der Teilbeträge an 
das Finanzamt Karlsruhe. 
Das Bezirksamt stellt die Forderungszettel des Ortsbauschätzers für die regelmäßige Ein- 
schätzung (§ 22 des Gesetzes) und des von der Gemeinde ernannten Sachverständigen für die 
allgemeine Nachprüfung (§ 27 des Gesetzes) dem Gemeinderat zur Zahlungsanweisung auf 
die Gemeindekasse zu und weist im übrigen die Gebühren auf die Steuereinnehmerei am 
Wohnort des Bezugsberechtigten an, indem es gleichzeitig für die Rückerhebung von dem für 
die Kostenhälfte ersatzpflichtigen Eigentümer (§ 28 Buchstabe b des Gesetzes) durch Aufnahme 
in das Geschäftstagebuch Sorge trägt. 
V. Verfahren in Brand- und Explosionsfällen. 
A. Maßnahmen beim Ausbruch eines Brandes. 
. 38. 
Maßhnahmen bei Beginn und während eines Brandes. 
Beim Ausbruch eines Brandes hat der Bürgermeister die nötigen Lösch-, Rettungs- und 
Bergungsarbeiten anzuordnen und der nächsten Gendarmeriestation, dem zuständigen Bezirks-
	        
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