312 XVIII.
(2) Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die örtliche Zuständigkeit der technischen
Bezirksbehörden entsprechende Anwendung.
(3) Durch das Ministerium des Innern und in den Fällen des Absatzes 2 durch die
Oberdirektion des Wasser- und Straßenbaues kann für bestimmte Fälle diejenige Behörde als
örtlich zuständig erklärt werden, in deren Bezirk nur der kleinere Teil des Gewässers oder
der Grundstücke gelegen ist.
§ 2. (§ 2.)
Die Ortspolizeibehörde.
(1) Die Ortspolizeibehörde beschließt außer in den ausdrücklich im Gesetz (§ 26 Absatz 2
und § 37 Absatz 2) bezeichneten Fällen, vorbehaltlich der dem Bezirksamt nach § 3 dieser
Verordnung zukommenden Befugnisse:
1. über die wegen Ausübung des Gemeingebrauchs an nicht öffentlichen Gewässern (§ 12
Absatz 3 des Gesetzes) zu treffenden Anordnungen:;
2. über die Inanspruchnahme des Wassers in Notfällen (§ 13 des Gesetzes);
über die Anordnungen, die in Bezug auf die Ausübung der den Anliegern am Bette
natürlicher nicht öffentlicher Wasserläufe zustehenden Nutzungsbefugnisse zu treffen
sind (§ 20 Absatz 2 des Gesetzes):
über die Anordnungen, die in Notfällen zum Zwecke des Aufgebots der Gemeinde-
einwohner zur Abwehr von Wassergefahren zu treffen sind (§ 97 Absatz 1 des Gesetzes);
über die Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen in und an nicht
öffentlichen Wasserläufen und über die auf die Anzeige solcher Bauvorhaben hin zu
treffenden Anordnungen, soweit der Ortspolizeibehörde eine solche Zuständigkeit durch
bezirks= oder ortspolizeiliche Vorschrift eingeräumt worden ist (§ 99 Absatz 9 verglichen
mit Absatz 1 und 2 des Gesetzes).
(2) Handelt es sich in den Fällen des Absatzes 1 Ziffer 1 bis 5 um Gewässer, welche im staat-
lichen Flußbauverband stehen, so ist den örtlich zuständigen Flußbaubehörden, soweit nicht bei
Notfällen (Ziffer 2 und 4) Gefahr im Verzuge ist, jeweils rechtzeitig Gelegenheit zur Geltend-
machung etwaiger flußbaulicher Interessen zu geben.
(3) Zur Erlassung von Strafverfügungen wegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim-
mungen des Wassergesetzes sind die Bürgermeister nicht zuständig.
—
—
JI1
§ 3. (8 3.)
Das Bezirksamt.
(1) Die nach dem Gesetz der Verwaltungsbehörde, Bezirksverwaltungsbehörde oder Be-
zirkspolizeibehörde zukommenden Verrichtungen werden, soweit nicht im Gesetz oder in dieser
Verordunng etwas anderes bestimmt ist, vom Bezirksamt wahrgenommen.