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XVIII.
§5s 4. (§ 4.)
Der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde.
Der Bezirksrat beschließt als Verwaltungsbehörde:
1.
S
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in den Fällen der §§ 3 Absatz 2 Ziffer 3 und 8 und § 6 Absatz 2 Ziffer 5, sofern
ein Beteiligter gegen die Entschließung des Bezirksamts oder der technischen Bezirks-
behörde binnen vierzehn Tagen von deren Eröffnung an Beschwerde erhebt, oder sofern
das Bezirksamt wegen der Wichtigkeit der Sache oder wegen zu erwartender Ein-
sprachen von vornherein die Sache dem Bezirksrat zur Entschließung vorlegt;
. darüber, ob und inwieweit ein Gewässer im Eigentum der Gemeinde steht, und da-
rüber, ob und inwieweit auf Teile eines künstlichen nicht öffentlichen Wasserlaufes
die für natürliche nicht öffentliche Wasserläufe maßgebenden Bestimmungen Anwendung
finden (§§ 2, 3 Absatz 2 verglichen mit § 118 Ziffer 5 des Gesetzes):
.über die Feststellung des Kreises der an einer Wasserbenutzung (Wasserverteilung)
Beteiligten und über die Wasserverteilung (§§ 21 Absatz 3, 120 Absatz 5 des Ge-
setzes, § 12 dieser Verordnung):
.über die Einräumung der Zwangsbefugnisse auf Grund der §5 29 bis 33 des Ge-
setzes (vergleiche § 118 Ziffer 4 des Gesetzes):
.über die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten gemäß § 40 des Gesetzes, vor-
behaltlich der Zustimmung des Ministeriums des Innern in den Fällen des § 117
Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes (vergleiche I 8 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung):
über die Festsetzung des Entgelts bei Verleihung von Wasserbenutzungsrechten und
Erweiterung von solchen und der den Unterhaltungspflichtigen zuzuweisenden Anteile
gemäß § 43 des Gesetzes, soweit diese Festsetzung dem Bezirksrat vom Ministerium
des Innern oder von der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues übertragen
worden ist (vergleiche § 118 Ziffer 9 des Gesetzes und §§ 8 Absatz 5, 7 Ziffer 2
dieser Verordnung);
.über die Feststellung der Fahrgebühren bei Verleihung des Rechts zur Errichtung
und zum Betrieb einer Überfahrtsanstalt gemäß § 40 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzes:
. über die Genehmigung zur Ausführung einer Wasserbenutzungsanlage der in § 52
Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zur Anderung einer Wasser-
benutzungs= oder Entwässerungsanlage in den Fällen des § 52 Absatz 2 Ziffer 2 des
Gesetzes, sofern erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die
Rechte Anderer zu erwarten sind (vergleiche § 3 Ziffer 5), oder sofern es sich um
die Errichtung oder Änderung einer Stauanlage für Wassertriebwerke handelt (§ 16
der Gewerbeordnung, vergleiche § 117 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes):t
. über die Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser (§ 53 des Ge-
setzes), sofern erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte
Anderer zu erwarten sind (vergleiche 8 117 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes und 83
Ziffer 6 dieser Verordnung);