Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

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XVIII. 
§5s 4. (§ 4.) 
Der Bezirksrat als Verwaltungsbehörde. 
Der Bezirksrat beschließt als Verwaltungsbehörde: 
1. 
S 
—– 
in den Fällen der §§ 3 Absatz 2 Ziffer 3 und 8 und § 6 Absatz 2 Ziffer 5, sofern 
ein Beteiligter gegen die Entschließung des Bezirksamts oder der technischen Bezirks- 
behörde binnen vierzehn Tagen von deren Eröffnung an Beschwerde erhebt, oder sofern 
das Bezirksamt wegen der Wichtigkeit der Sache oder wegen zu erwartender Ein- 
sprachen von vornherein die Sache dem Bezirksrat zur Entschließung vorlegt; 
. darüber, ob und inwieweit ein Gewässer im Eigentum der Gemeinde steht, und da- 
rüber, ob und inwieweit auf Teile eines künstlichen nicht öffentlichen Wasserlaufes 
die für natürliche nicht öffentliche Wasserläufe maßgebenden Bestimmungen Anwendung 
finden (§§ 2, 3 Absatz 2 verglichen mit § 118 Ziffer 5 des Gesetzes): 
.über die Feststellung des Kreises der an einer Wasserbenutzung (Wasserverteilung) 
Beteiligten und über die Wasserverteilung (§§ 21 Absatz 3, 120 Absatz 5 des Ge- 
setzes, § 12 dieser Verordnung): 
.über die Einräumung der Zwangsbefugnisse auf Grund der §5 29 bis 33 des Ge- 
setzes (vergleiche § 118 Ziffer 4 des Gesetzes): 
.über die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten gemäß § 40 des Gesetzes, vor- 
behaltlich der Zustimmung des Ministeriums des Innern in den Fällen des § 117 
Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes (vergleiche I 8 Absatz 3 und 4 dieser Verordnung): 
über die Festsetzung des Entgelts bei Verleihung von Wasserbenutzungsrechten und 
Erweiterung von solchen und der den Unterhaltungspflichtigen zuzuweisenden Anteile 
gemäß § 43 des Gesetzes, soweit diese Festsetzung dem Bezirksrat vom Ministerium 
des Innern oder von der Oberdirektion des Wasser= und Straßenbaues übertragen 
worden ist (vergleiche § 118 Ziffer 9 des Gesetzes und §§ 8 Absatz 5, 7 Ziffer 2 
dieser Verordnung); 
.über die Feststellung der Fahrgebühren bei Verleihung des Rechts zur Errichtung 
und zum Betrieb einer Überfahrtsanstalt gemäß § 40 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzes: 
. über die Genehmigung zur Ausführung einer Wasserbenutzungsanlage der in § 52 
Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes bezeichneten Art und zur Anderung einer Wasser- 
benutzungs= oder Entwässerungsanlage in den Fällen des § 52 Absatz 2 Ziffer 2 des 
Gesetzes, sofern erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die 
Rechte Anderer zu erwarten sind (vergleiche § 3 Ziffer 5), oder sofern es sich um 
die Errichtung oder Änderung einer Stauanlage für Wassertriebwerke handelt (§ 16 
der Gewerbeordnung, vergleiche § 117 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes):t 
. über die Genehmigung der Benutzung von Quell= und Grundwasser (§ 53 des Ge- 
setzes), sofern erhebliche Einwirkungen auf die öffentlichen Interessen oder die Rechte 
Anderer zu erwarten sind (vergleiche 8 117 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes und 83 
Ziffer 6 dieser Verordnung);
	        
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