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weder die Interessen der Schiffahrt berührt werden, noch auch die zweckmäßige und
umfassende Ausnutzung der Wasserkräfte beeinträchtigt, noch die Unterhaltung des
öffentlichen Gewässers erschwert wird;
Umn eine sonstige Wasserbenutzung mittelst besonderer Anlagen in den Fällen des § 40
Ziffer 2 Buchstabe a des Gesetzes:
um eine Überfahrtsanstalt (§ 40 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzes), sofern zu ihrem
Betrieb keine Motorkraft verwendet wird.
In wichtigeren Fällen dieser Art hat das Bezirksamt jedoch vor Erlassung der öffentlichen
Bekanntmachung des Vorhabens eine Außerung der Oberdirektion des Wasser= und Straßen-
baues einzuholen, ob nicht dem Unternehmen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus
Bedenken entgegenstehen. Je nach Lage des Falls führt die Oberdirektion die Entschließung
des Ministeriums des Innern herbei.
(4) Zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten an natürlichen nicht öffentlichen Wasser-
läufen ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern erforderlich, wenn es sich handelt:
a. um die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten zur Errichtung oder Abänderung von
Wasserkraftanlagen, wenn die an der Ausnutzungsstelle bei Niedrigwasser zu nutzende
Rohwasserkraft 100 PS übersteigt:
b. um die Errichtung von Wasserkraftanlagen, deren Unternehmer die Nutzwirkungen
gewerbsmäßig an Andere abzugeben beabsichtigt (vergleiche § 44 des Gesetzes):
C. um die Errichtung von Talsperren, d. i. von Stauwerken quer zum Talboden, welche
die Anlage von Sammelbecken bezwecken:
d. wenn zu befürchten ist oder geltend gemacht wird, daß durch die Ausführung des
beabsichtigten Unternehmens der Benutzung des Wassers für ein anderes Unternehmen,
das in erheblich höherem Maße den öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interessen
dienen würde, wesentliche Hindernisse bereitet werden.
(5) Dem Ministerium des Innern bleibt die Festsetzung des für die Verleihung von
Wasserbenutzungsrechten und Erweiterung von solchen zu leistenden Entgeltes sowie der den
Unterhaltungspflichtigen zuzuweisenden Anteile gemäß § 43 des Gesetzes in den Fällen vor-
behalten, in denen seine Zustimmung zur Verleihung einzuholen ist: das Ministerium kann
diese Festsetzung der Oberdirektion, und insoweit für die Bemessung des Entgelts im all-
gemeinen oder für bestimmte Arten von Wasserbenutzungen bestimmte Grundsätze aufsgestellt
sind (vergleiche § 60 Absatz 6), auch der Verleihungsbehörde übertragen. Die Entschließung
des Ministeriums des Jnnern über die Erhebung eines Entgelts für die Verleihung des Rechts
zur Gewinnung und Ausnützung von Wasserkräften (§ 60 Absatz 4) an öffentlichen Gewässern
erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
§ 9. (§ S.)
Das Staatsministerinm.
Als oberste Staatsbehörde beschließt das Staatsministerium in den Fällen der 881
Absatz 3 bis 5, 76 Absatz 2, 101 Absatz 3 und 117 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes.
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