Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

318 XVIII. 
weder die Interessen der Schiffahrt berührt werden, noch auch die zweckmäßige und 
umfassende Ausnutzung der Wasserkräfte beeinträchtigt, noch die Unterhaltung des 
öffentlichen Gewässers erschwert wird; 
Umn eine sonstige Wasserbenutzung mittelst besonderer Anlagen in den Fällen des § 40 
Ziffer 2 Buchstabe a des Gesetzes: 
um eine Überfahrtsanstalt (§ 40 Ziffer 2 Buchstabe b des Gesetzes), sofern zu ihrem 
Betrieb keine Motorkraft verwendet wird. 
In wichtigeren Fällen dieser Art hat das Bezirksamt jedoch vor Erlassung der öffentlichen 
Bekanntmachung des Vorhabens eine Außerung der Oberdirektion des Wasser= und Straßen- 
baues einzuholen, ob nicht dem Unternehmen vom Standpunkt des öffentlichen Interesses aus 
Bedenken entgegenstehen. Je nach Lage des Falls führt die Oberdirektion die Entschließung 
des Ministeriums des Innern herbei. 
(4) Zur Verleihung von Wasserbenutzungsrechten an natürlichen nicht öffentlichen Wasser- 
läufen ist die Zustimmung des Ministeriums des Innern erforderlich, wenn es sich handelt: 
a. um die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten zur Errichtung oder Abänderung von 
Wasserkraftanlagen, wenn die an der Ausnutzungsstelle bei Niedrigwasser zu nutzende 
Rohwasserkraft 100 PS übersteigt: 
b. um die Errichtung von Wasserkraftanlagen, deren Unternehmer die Nutzwirkungen 
gewerbsmäßig an Andere abzugeben beabsichtigt (vergleiche § 44 des Gesetzes): 
C. um die Errichtung von Talsperren, d. i. von Stauwerken quer zum Talboden, welche 
die Anlage von Sammelbecken bezwecken: 
d. wenn zu befürchten ist oder geltend gemacht wird, daß durch die Ausführung des 
beabsichtigten Unternehmens der Benutzung des Wassers für ein anderes Unternehmen, 
das in erheblich höherem Maße den öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Interessen 
dienen würde, wesentliche Hindernisse bereitet werden. 
(5) Dem Ministerium des Innern bleibt die Festsetzung des für die Verleihung von 
Wasserbenutzungsrechten und Erweiterung von solchen zu leistenden Entgeltes sowie der den 
Unterhaltungspflichtigen zuzuweisenden Anteile gemäß § 43 des Gesetzes in den Fällen vor- 
behalten, in denen seine Zustimmung zur Verleihung einzuholen ist: das Ministerium kann 
diese Festsetzung der Oberdirektion, und insoweit für die Bemessung des Entgelts im all- 
gemeinen oder für bestimmte Arten von Wasserbenutzungen bestimmte Grundsätze aufsgestellt 
sind (vergleiche § 60 Absatz 6), auch der Verleihungsbehörde übertragen. Die Entschließung 
des Ministeriums des Jnnern über die Erhebung eines Entgelts für die Verleihung des Rechts 
zur Gewinnung und Ausnützung von Wasserkräften (§ 60 Absatz 4) an öffentlichen Gewässern 
erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen. 
§ 9. (§ S.) 
Das Staatsministerinm. 
Als oberste Staatsbehörde beschließt das Staatsministerium in den Fällen der 881 
Absatz 3 bis 5, 76 Absatz 2, 101 Absatz 3 und 117 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes. 
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