Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 319 
§ 10. (6 9.) 
Sonstige Zuständigkeitsbestimmungen. 
Über die Bestimmung und Verlängerung der Fristen, über die Wiederherstellung gegen 
Fristversäumnis (§§ 38 Absatz 1 und 2, 51 Absatz 2 und 3, 52 Absatz 4, 53 des Gesetzes), 
über die Zustimmung zur Übertragung der Verleihung oder Genehmigung auf andere Personen 
50 Absatz 2, 52 Absatz 4, 53 des Gesetzes) und über den Widerruf einer Verleihung oder 
Genehmigung (§§ 47, 52 Absatz 4, 53 und 99 Absatz 6 des Gesetzes) beschließt diejenige 
Behörde, welche über die Zulassung der Zwangsbefugnis oder über die Erteilung der Ver- 
leihung oder Genehmigung beschlossen hat, und wenn in den Fällen des § 117 Absatz 2 
Ziffer 2 des Gesetzes die Zentralbehörde die Zustimmung zur Verleihung erteilt hat, der 
Bezirksrat, nachdem die Akten zuvor dem Ministerium des Innern vorgelegt worden sind. 
II. Eutnahme von festen Stoffen aus dem Bett eines öffentlichen oder 
eines nicht öffentlichen im Staatsflußbauverband stehenden Gewässers. 
§ 11. 6G 29.) 
(1) Wer aus dem Bett eines öffentlichen oder eines nicht öffentlichen im Staatsflußbau- 
verband stehenden Gewässers feste Stoffe entnehmen will (§§ 16 und 20 Absatz 2 des Ge- 
setzes), hat das Gesuch um Erlaubnis bei der zuständigen technischen Behörde einzureichen. 
(2) Bei der Erteilung der Erlaubnis für ein öffentliches Gewässer kann die Entrichtung 
einer Vergütung verlangt werden. 
(3) Auch kann die technische Behörde die Beteiligten durch Ausschreiben zur Einreichung 
von Gesuchen um Erlaubnis und zur Angabe auffordern, welche Vergütung sie zu entrichten 
bereit sind. 
. (4) Die technische Behörde kann durch öffeutliche Bekanntmachung die Erlaubnis zur Ent- 
nahme fester Stoffe oder gewisser Arten derselben an bestimmten Stellen eines öffentlichen oder 
eines nicht öffentlichen im Staatsflußbauverband stehenden Gewässers auch allgemein erteilen. 
In der Bekanntmachung sind die Entnahmebedingungen zu bezeichnen. 
(5) Werden durch die Entnahme die Interessen Benutzungsberechtigter oder der Ge- 
markungsgemeinden berührt, so ist ihnen vor der Entschließung Gelegenheit zur Außerung 
zu geben. 
(6) Die Erlaubnis wird nur für bestimmte Personen erteilt und kann ohne Zustimmung 
der zuständigen technischen Behörde auf Andere nicht übertragen werden.
	        
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