320 XVIII.
III. Wasserverteilung.
(8 21 des Gesetzes.)
8 12.
(1) Das Bezirksamt und die technische Bezirksbehörde haben erforderlichenfalls darauf hinzu:
wirken, daß die Wasserbenutzung an einem natürlichen nicht öffentlichen Wasserlauf, soweit die
Beteiligten sich hierüber nicht geeinigt haben, in zweckmäßiger Weise nach § 21 Absatz 3 und 4
des Gesetzes geregelt wird. Ein Anlaß zum Eingreifen der Behörden wird insbesondere dann
gegeben sein, wenn mangels einer Regelung der Wasserbenutzung oder infolge einer unzweck-
mäßigen Regelung fortgesetzt gegenfeiige erhebliche Störungen und Benachteiligungen der
Wasserb sberechtigten — z. B. durch nutzlose Wasserverschwendung, nutzlosen Aufstau
des Wassers u. * w. — stattfinden, sodaß es nicht sämtlichen Benutzungsberechtigten möglich
ist, für ihre Grundstücke den tunlichsten Vorteil aus dem Wasser zu ziehen (§ 14 des Gesetzes).
(2) In diesen Fällen und ebenso, wenn die Beteiligten eine Wasserverteilung oder die
Anderung einer Wasserverteilung beantragen, hat die technische Behörde den Kreis der an der
Wasserverteilung Beteiligten und die für die Bestimmung von Art, Maß und Zeit der Wasser-
benutzung in Betracht kommenden Verhältnisse zu ermitteln und dem Bezirksamt unter Mit-
teilung ihrer Feststellungen bestimmte Vorschläge über eine zweckmäßige Regelung der Wasser-
verteilung nach § 21 Absatz 4 des Gesetzes zu machen. Hierbei hat sich die technische Behörde
auch darüber zu äußern, ob zur Durchführung der Wasserverteilung die Herstellung von An-
lagen (Wehren, Schleusen, Stellfallen, Zu= und Ableitungs= und Verteilungsgräben) erforder-
lich ist, ob den Beteiligten zur Herstellung und Unterhaltung dieser Anlagen Verpflichtungen
aufzuerlegen sind, und ob zur Bedienung der gemeinsamen Wasserbenutzungseinrichtungen Be-
dienstete und zur Überwachung der von den Beteiligten selbst zu bedienenden Einrichtungen
Aufseher anzustellen sind.
(3) Über die Vorschläge der technischen Behörde sind die Beteiligten zu hören. Die er-
hobenen Einwendungen sind mit ihnen unter Mitwirkung der technischen Behörde zu erörtern;
erforderlichen Falls sind noch weitere Sachverständige (Landwirtschaftslehrer, Fischereisach-
verständige u. s. w.) zuzuziehen. Bei den Verhandlungen ist tunlichst auf eine Einigung der
Beteiligten hinzuwirken.
(4) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten über die Wasserverteilung nicht zu-
stande, so hat sich das Bezirksamt darüber schlüssig zu machen, ob für die Wasserverteilung
die Form einer orts= oder bezirkspolizeilichen Vorschrift zu wählen oder ob sie im Wege einer
Verwaltungsverfügung zu regeln ist. Entscheidet sich das Bezirksamt für die letztere Form,
so hat es die Entschließung des Bezirksrats über die Wasserverteilung herbeizuführen (zu ver-
gleichen § 4 Ziffer 3). Wegen des Verfahrens bei Erlassung einer bezirks= oder ortspolizei-
lichen Vorschrift über die Wasserverteilung vergleiche § 88.
(5) Bei der Erlassung der Verfügung oder Vorschrift über die Wasserverteilung sind die
Grundsätze des 8 21 verglichen mit den §§ 14 und 17 des Gesetzes anzuwenden. Auf