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XVIII.
8 14. (8 2.
(1) In das Wasserrechtsbuch werden eingetragen alle Rechtsverhältnisse, welche betreffen:
1. die Benutzung der Wasserläufe durch die Errichtung oder den Betrieb oder die Anderung
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von Stananlagen zu Wassertriebwerken und ihrer Zubehörden, wie Sammelbecken,
Zu= und Ableitungskanäle nebst den Triebwerksanlagen, ferner die Entnahme oder
Ableitung von Wasser aus einem Wasserlauf oder einem See, Teich oder Weiher, die
einen regelmäßigen ober= oder unterirdischen Zu- und Ablauf haben, endlich die Be-
nutzung einer Quelle oder des Grundwassers, sofern das Recht zur Wasserbenutzung
sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (§§ 12, 17, 20, 22 des Gesetzes),
die über die gemeinübliche Abwässerung hinausgehende Einleitung und Abführung
flüssiger oder fester Stoffe in einen Wasserlauf, wodurch die Eigenschaften des Wassers
geändert oder nachteilige Einwirkungen auf den Wasserabfluß und Wasserstand aus-
geübt werden können,
den Wasserschutz im Sinne der §§ 90 bis 94 des Wassergesetzes, sowie die im § 99
und 110 des Gesetzes bezeichneten Bauten und sonstigen Veranstaltungen,
die Fähranstalten, die schwimmenden Bad= und Waschanstalten und andere schwimmende
Vorrichtungen.
(2) Insbesondere werden eingetragen:
1. Einigungen und sonstige Vereinbarungen über die Wasserbenutzung (vergleiche § 21
*d-
Absatz 1 des Gesetzes); ferner kraft besonderer privatrechtlicher Titel an den Ge-
wässern begründete Rechte, welche nach § 113 Satz 2 des Gesetzes nach Inkraft-
treten des Gesetzes vom 8. April 1913 als dem öffentlichen Recht angehörige Be-
nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes gelten:
. die polizeilichen Verfügungen, Vorschriften und Entscheidungen über Wasserverteilung
nach 88 21 Absatz 3 und 57 des Gesetzes:
. die Entschließungen der Behörden über:
a. die Verleihung von Wasserbenutzungsrechten (8 40 des Gesetzes) oder die Genehmigung
zur Wasserbenutzung (§§ 52 und 5Z3z des Gesetzes):
b. die Genehmigung von Bauten und sonstigen Veranstaltungen (§ 99 des Gesetzes)
und die im Verfahren wegen Herstellung von Wasser= und Uferbauten (§ 99 Absatz 8
des Gesetzes) und wegen Herstellung oder Verbesserung von Wasserwegen (§ 110
des Gesetzes) ergehenden Entschließungen der Behörden:
. die Zulassung von wasserrechtlichen Zwangsbefugnissen (§§ 25 bis 35 des Gesetzes):
. die Bezeichnung der Stauhöhe und der sonstigen Abmessungen (§ 55 des Gesetzes):
Fristverlängerung, Erlöschen und Widerruf der Verleihung von Wasserbenutzungs.
rechten oder der Genehmigung zur Wasserbenutzung oder zu Bauten (§§ 47, 51,
52 Absatz 4 und 99 Absatz 6, 7 des Gesetzes):
. Untersagung und Beschränkung der Wasserbenutzung (§ 56 des Gesetzes) und Unter-
sagung von Bauten (§ 100 des Gesetzes):
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ES
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