Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 333 
zu prüfen, ob die Vorlage den vorstehenden Vorschriften entspricht. Ist dies nicht der Fall, 
so ist der Antragsteller zur Verbesserung der Mängel oder Ergänzung der Vorlage aufzu- 
fordern. Zu diesem Zweck kann sich die technische Behörde auch unmittelbar mit dem Antrag- 
steller ins Benehmen setzen, und wenn es sich um weniger umfangreiche Berichtigungen oder 
Ergänzungen handelt, zu deren Vornahme der Antragsteller selbst nicht im Stande ist, diese 
mit seinem Einverständnis und auf seine Kosten selbst vornehmen. 
§ 39. 
Vorlage des Antrags an das Ministerium des Innern bei Unternehmungen an der Landesgrenze. 
Handelt es sich um ein Unternehmen an der Strecke eines Gewässers, welche die Landes- 
grenze bildet, und erstreckt sich das Unternehmen über die Landesgrenze oder ist anzunehmen, 
daß es die Interessen des anderen Staates berühren wird, so hat das Bezirksamt das Gesuch 
um Verleihung oder Genehmigung, wenn gegen die Vollständigkeit der Vorlage nichts mehr 
zu erinnern ist, zunächst dem Ministerium des Innern zur Kenntnisnahme vorzulegen. 
§ 40. (§ 19.) 
Bekanntmachung des Antrags im amtlichen Verkündigungsblatt, ortsübliche Bekanntmachung und besondere 
Eröffunnng an die Beteiligten. 
(1) Ist gegen die Vollständigkeit der Vorlage nichts zu erinnern, so hat das Bezirksamt, 
wenn um die Erteilung der Verleihung und Genehmigung für die Errichtung von Stau- 
anlagen zu Wassertriebwerken nachgesucht wird (§§ 40 Ziffer 1 Buchstabe b, 52 Absatz 1 
und Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes, §§ 16 ff. der Gewerbeordnung), das beabsichtigte Unter- 
nehmen durch eine einmalige Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt zur öffentlichen 
Kenntnis zu bringen (§ 17 der Gewerbeordnung). 
(2) Handelt es sich nur um die Veränderung einer bestehenden Stauanlage zu Wasser- 
triebwerken (58 40 Absatz 3, 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes), so kann auf Antrag des 
Unternehmers die Bekanntmachung unter den in § 25 der Gewerbeordnung bezeichneten Vor- 
aussetzungen unterlassen werden (§ 16 der Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung). 
(3) Bei allen übrigen nach den §§ 40 und 52 des Gesetzes einer Verleihung oder Ge- 
nehmigung bedürfenden Unternehmen hat eine Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungs- 
blatt in der Regel nur zu erfolgen, wenn anzunehmen ist, daß das Unternehmen auf öffent- 
liche Interessen oder die Rechte Anderer erhebliche Einwirkungen ausüben kann. Werden 
öffentliche Interessen nicht erheblich berührt, so kann die Bekanntmachung unterbleiben, wenn 
die Zahl der Beteiligten nur eine geringe ist. 
(4) Auch in den Fällen des Absatzes 3 hat das Bezirksamt eine Bekanntmachung im 
amtlichen Verkündigungsblatt zu erlassen, wenn der Unternehmer sie beantragt. 
(5) Soweit die Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt nicht stattfinden muß 
(Absätze 2 und 3), beschließt das Bezirksamt über deren Erlassung nach freiem Ermessen, er- 
forderlichen Falls nach Benehmen mit der technischen Behörde.
	        
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