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(6) Das Bezirksamt hat weiter zu bestimmen, ob und in welchen Gemeinden eine orts-
übliche Bekanntmachung zu erlassen ist oder nur eine besondere Eröffnung an die Beteiligten
zu erfolgen hat. Letztere wird in der Regel dann genügen, wenn nur wenige Beteiligte in der
Gemeinde wohnen und die Gemeindeinteressen selbst durch das Unternehmen nicht erheblich
berührt sind. An Beteiligte, deren Juteressen in besonderem Maße berührt werden, kann eine
besondere Eröffnung auch neben der Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt oder
ortslüblichen Bekanntmachung angeordnet werden.
§ 41. (8 20.)
Inhalt der Bekanntmachung oder besonderen Eröffnung.
(1) Die Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt, ortsübliche Bekanntmachung
oder besondere Eröffnung an die Beteiligten hat zu enthalten:
1. Name, Beruf und Wohnsitz des Unternehmers (§ 34 Absatz 2), den Gegenstand des
Unternehmens, die Bezeichnung der Gemarkung und der Grundstücke, auf denen die
Anlage ausgeführt, und des Gewässers, das für das Unternehmen benützt werden soll;
die Aufforderung, etwaige Einwendungen bei dem Bezirksamt oder dem Gemeinderat
des Orts des Unternehmens binnen der vom Bezirksamt gemäß §3 54 Absatz 2 des
Gesetzes festgesetzten Frist anzubringen, widrigenfalls die nicht auf privatrechtlichen
Titeln beruhenden Einwendungen als ausgeschlossen gelten; hierbei ist besonders
darauf hinzuweisen, daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. April 1913 kraft
besonderer privatrechtlicher Titel an den öffentlichen Gewässern oder natürlichen nicht
öffentlichen Wasserläufen begründeten Rechte nunmehr als dem öffentlichen Recht
angehörige Nutzungsrechte zu betrachten sind (§ 113 Satz 2 des Gesetzes), und daß
daher auf solche Rechte sich stützende Einwendungen, falls sie innerhalb der festgesetzten
Frist nicht vorgebracht werden, ebenfalls als ausgeschlossen gelten:
3. die Bezeichnung von Ort und Stelle, wo die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen
zur Einsicht offen liegen.
(2) Die Frist nimmt ihren Anfang mit dem Ablauf des Tages, an welchem das die
Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben oder die ortsübliche Bekanntmachung oder besondere
Eröffnung an die Beteiligten erfolgt ist.
(3) Von dem die Bekanntmachung enthaltenden Blatt ist ein Stück zu den Akten zu nehmen.
§ 42. (6 21.)
Mitteilung des Antrags an den Gemeinderat.
(1) Eine Fertigung des Antrags nebst Beilagen bleibt bei dem Bezirksamt, eine zweite
ist, mit amtlicher Beglaubigung der Übereinstimmung versehen, an den Gemeinderat der Ge-
markung, in der das Unternehmen ganz oder zum größeren Teile ausgeführt werden soll, zur
Offenlegung während der Einsprachefrist zu übersenden.
(2) Zugleich ist der Gemeinderat, soweit das Bezirksamt eine ortsübliche Bekanntmachung
für erforderlich hält (§ 40 Absatz 5), zu beauftragen, das beabsichtigte Unternehmen in der
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