Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

334 XVIII. 
(6) Das Bezirksamt hat weiter zu bestimmen, ob und in welchen Gemeinden eine orts- 
übliche Bekanntmachung zu erlassen ist oder nur eine besondere Eröffnung an die Beteiligten 
zu erfolgen hat. Letztere wird in der Regel dann genügen, wenn nur wenige Beteiligte in der 
Gemeinde wohnen und die Gemeindeinteressen selbst durch das Unternehmen nicht erheblich 
berührt sind. An Beteiligte, deren Juteressen in besonderem Maße berührt werden, kann eine 
besondere Eröffnung auch neben der Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt oder 
ortslüblichen Bekanntmachung angeordnet werden. 
§ 41. (8 20.) 
Inhalt der Bekanntmachung oder besonderen Eröffnung. 
(1) Die Bekanntmachung im amtlichen Verkündigungsblatt, ortsübliche Bekanntmachung 
oder besondere Eröffnung an die Beteiligten hat zu enthalten: 
1. Name, Beruf und Wohnsitz des Unternehmers (§ 34 Absatz 2), den Gegenstand des 
Unternehmens, die Bezeichnung der Gemarkung und der Grundstücke, auf denen die 
Anlage ausgeführt, und des Gewässers, das für das Unternehmen benützt werden soll; 
die Aufforderung, etwaige Einwendungen bei dem Bezirksamt oder dem Gemeinderat 
des Orts des Unternehmens binnen der vom Bezirksamt gemäß §3 54 Absatz 2 des 
Gesetzes festgesetzten Frist anzubringen, widrigenfalls die nicht auf privatrechtlichen 
Titeln beruhenden Einwendungen als ausgeschlossen gelten; hierbei ist besonders 
darauf hinzuweisen, daß die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 8. April 1913 kraft 
besonderer privatrechtlicher Titel an den öffentlichen Gewässern oder natürlichen nicht 
öffentlichen Wasserläufen begründeten Rechte nunmehr als dem öffentlichen Recht 
angehörige Nutzungsrechte zu betrachten sind (§ 113 Satz 2 des Gesetzes), und daß 
daher auf solche Rechte sich stützende Einwendungen, falls sie innerhalb der festgesetzten 
Frist nicht vorgebracht werden, ebenfalls als ausgeschlossen gelten: 
3. die Bezeichnung von Ort und Stelle, wo die Beschreibungen, Pläne und Zeichnungen 
zur Einsicht offen liegen. 
(2) Die Frist nimmt ihren Anfang mit dem Ablauf des Tages, an welchem das die 
Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben oder die ortsübliche Bekanntmachung oder besondere 
Eröffnung an die Beteiligten erfolgt ist. 
(3) Von dem die Bekanntmachung enthaltenden Blatt ist ein Stück zu den Akten zu nehmen. 
§ 42. (6 21.) 
Mitteilung des Antrags an den Gemeinderat. 
(1) Eine Fertigung des Antrags nebst Beilagen bleibt bei dem Bezirksamt, eine zweite 
ist, mit amtlicher Beglaubigung der Übereinstimmung versehen, an den Gemeinderat der Ge- 
markung, in der das Unternehmen ganz oder zum größeren Teile ausgeführt werden soll, zur 
Offenlegung während der Einsprachefrist zu übersenden. 
(2) Zugleich ist der Gemeinderat, soweit das Bezirksamt eine ortsübliche Bekanntmachung 
für erforderlich hält (§ 40 Absatz 5), zu beauftragen, das beabsichtigte Unternehmen in der 
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