336 XVIII.
(3) Die für die Entscheidung in Betracht kommenden Fragen sind durch Erhebung von
Gutachten der für ihre Beurteilung zuständigen Behörden oder Sachverständigen aufzuklären
und, soweit erforderlich, unter Vornahme eines Augenscheins unter Zuzug des Antragstellers,
der Einsprechenden, der technischen Behörden und sonstigen Sachverständigen mündlich zu
erörtern.
(4) Soweit die Gutachten nicht in Gegenwart der Parteien erstattet werden, ist diesen
rechtzeitig vor der Tagfahrt des Bezirksrats Gelegenheit zu geben, von den Gutachten Kenntnis
zu nehmen. Als Parteien sind der Unternehmer (Antragsteller), sowie diejenigen Personen
zu betrachten, welche Einwendungen erhoben haben.
(5) Sowohl das Bezirksamt als die technischen Behörden haben bei den vorbereitenden
Verhandlungen darauf Bedacht zu nehmen, daß unbeschadet der Gründlichkeit jede Verzögerung
des Verfahrens, insbesondere durch längeren Schriftwechsel, vermieden wird.
§ 45. (§ 25.)
Entschließung des Bezirksamts oder Bezirksrats.
(1) Nach Abschluß der vorbereitenden Verhandlungen hat das Bezirksamt, falls es zu-
ständig ist, Entschließung zu treffen, oder, falls der Bezirksrat zur Entschließung zuständig ist,
Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksrat anzuberaumen.
(2) Zu der Verhandlung vor dem Bezirksrat sind die Parteien mit dem Bemerken zu
laden, daß auch im Falle ihres Ausbleibens die Verhandlung vorgenommen und nach deren
Ergebnis die Entschließung getroffen werde.
(3) In wichtigeren Fällen sind ferner die zuständigen technischen Behörden oder die
sonstigen Sachverständigen zur Teilnahme an der Verhandlung einzuladen; in allen anderen
Fällen ist den zuständigen technischen Behörden von der Tagfahrt Kenntnis zu geben und
ihnen die Teilnahme an der Verhandlung frei zu stellen.
(4) In der Verhandlung sind die für die Entschließung maßgebenden Punkte und ins-
besondere sämtliche erhobenen Einwendungen, auch diejenigen privatrechtlicher Natur, mit den
Parteien und den anwesenden technischen Beamten und Sachverständigen mündlich zu erörtern.
Dabei ist auf eine gütliche Erledigung der Einwendungen, soweit sie die öffentlichen Interessen
nicht berühren, hinzuwirken. Kommen Vereinbarungen zustande, so sind sie in der Nieder-
schrift über die Verhandlung festzulegen und von den anwesenden Beteiligten zu unterzeichnen.
Diejenigen Einwendungen, über welche eine gütliche Vereinbarung zwischen den Parteien nicht
erzielt wird, sind insoweit ebenfalls zu verbescheiden, als sie Rechte im Sinne des § 113
Satz 2 des Gesetzes betreffen, dagegen sind die übrigen auf besonderen privatrechtlichen Titeln
beruhenden Einwendungen zur richterlichen Entscheidung zu verweisen. Der Bezirksrat kann
seine Entschließung über den Verleihungs= oder Genehmigungsantrag bis zur Erledigung des
Rechtsstreits aussetzen; zugleich kann er dem Unternehmer eine Frist setzen, binnen deren er die
Klage zu erheben hat. Wird die Prozeßführung von dem Unternehmer ungebührlich verzögert,
so kann das Verfahren vor dem Bezirksrat fortgesetzt werden.