338 XVIII.
b. bei der Errichtung von Stauwehren und anderen Anlagen, welche den Zug der Fische
zu Berg verhindern oder erheblich beeinträchtigen: die Anlage von Fischwegen (Fisch-
pässen) und die Regelung der Zeiten, an denen diese oder andere Teile des Wehrs
geöffnet sein müssen und die Bestimmung der Wassermengen, die stets durch das Wehr
durchgelassen werden müssen (vergleiche Artikel 13 obigen Fischereigesetzes und 8§ 28 und
29 der Landesfischereiordnung):
bei Anlage von Turbinen oder anderen Werkteilen, durch welche die Fische verletzt
werden können: die Herstellung und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen (Gittern
und dergleichen; vergleiche Artikel 4 a obigen Fischereigesetzes und § 25 der Landes-
fischereiordnung)
d. bei der Ableitung und Entnahme von Wasser: die Verpflichtung, eine gewisse Wasser-
menge stets im Bett zu belassen.
(3) Ist nach dem Ergebnis der Prüfung (Absatz 1) zu erwarten, daß das beabsichtigte
Unternehmen die Ausübung der Fischerei unmöglich machen oder erheblich beeinträchtigen wird,
und ist diese Beeinträchtigung nach Ansicht der Sachverständigen auch durch entsprechende Vor-
kehrungen ohne unverhältnismäßige Kosten und Erschwerungen des Betriebs nicht abzuwenden,
so hat das Bezirksamt im Benehmen mit den staatlichen Fischereisachverständigen und, wenn
das Unternehmen ein öffentliches Gewässer betrifft, auch mit der zuständigen Domänenver=
waltungsbehörde weiter zu prüfen, ob der Nachteil für die Fischerei von größerer gemeinwirt-
schaftlicher Bedeutung ist, als der von dem geplanten Unternehmen zu erwartende Nutzen.
Wenn dies anzunehmen ist, so hat der Bezirksrat die Verleihung oder Genehmigung zu ver-
sagen; andernfalls ist die Verleihung oder Genehmigung zu erteilen, der Unternehmer hat
aber den Fischereiberechtigten für den ihnen durch das Unternehmen erwachsenden Schaden
Ersatz zu leisten (§§ 41 Ziffer 3 Satz 1 und 2, 52 Absatz 3 des Gesetzes). Über die Ent-
schädigungspflicht und die Höhe der Entschädigung entscheiden in diesen Fällen die bürgerlichen
Gerichte (§ 121 Absatz 1 des Gesetzes); die Bezirksratsentschließung hat daher die Entschädigungs-
pflicht des Unternehmers nicht auszusprechen, sondern die Fischereiberechtigten hinsichtlich der
Geltendmachung ihrer Schadenersatzausprüche lediglich an die bürgerlichen Gerichte zu verweisen.
E
§ 47.
Sicherheitsleistung.
(1) Eine Sicherheitsleistung gemäß § 45 des Gesetzes ist in der Regel nur dann dem
Unternehmer aufzuerlegen, wenn die Erfüllung von Bedingungen und Verpflichtungen sichergestellt
werden soll, die einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert, und wenn nach der Persönlichkeit
und den Vermögensverhältnissen des Unternehmers nicht außer Zweifel steht, daß er den Be-
dingungen und Auflagen nachzukommen bereit und im Stande ist. Eine Sicherheit kann ins-
besondere einem Unternehmer auferlegt werden, der seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Badens hat.
(2) Bei kleinen Anlagen, namentlich bei solchen an natürlichen nicht öffentlichen Wasser-
läufen, ist in der Regel von der Auferlegung einer Sicherheitsleistung abzusehen.