Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 339 
(3) Das Verfahren bei der Sicherheitsleistung richtet sich nach den hierüber bestehenden 
besonderen Vorschriften. 
(4) Die Rückgabe der Sicherheit ist anzuordnen, wenn die Bedingungen oder Auflagen 
erfüllt sind, oder wenn der Grund, welcher für die Auferlegung der Sicherheit maßgebend 
war, weggefallen ist. Die Zustimmung etwa beteiligter Dritter ist hierzu nicht erforderlich; 
doch sind sie zuvor zu hören. 
8 48. 
Verleihung oder Genehmigung auf Zeit. 
Auf Zeit (§ 46 des Gesetzes) soll eine Verleihung oder Genehmigung in der Regel nur 
dann erteilt werden, wenn das Unternehmen vorübergehender Natur ist, oder wenn anzunehmen 
ist, daß nach Ablauf einer gewissen Zeit Verhältnisse eintreten, bei denen das Unternehmen 
nicht mehr oder nur in anderer Gestalt fortbestehen kann. Ferner kann die Verleihung oder 
Genehmigung zeitlich beschränkt werden, wenn es sich um Ausnutzung der Wasserkräfte eines 
Gewässers handelt und Gründe des öffentlichen Interesses oder der Gemeinwirtschaft dafür 
sprechen, daß die verliehenen Wasserkräfte nach Ablauf bestimmter Zeit wieder an den Staat 
oder einen öffentlichen Verband zurückfallen. 
§ 49. 
Vorbehalt des Widerrufs der Verleihung oder Genehmigung. 
(1) Der Widerruf der Verleihung oder Genehmigung ohne Entschädigung (§ 47 Absatz 3 
Ziffer 1 des Gesetzes) soll in der Regel nur dann vorbehalten werden, wenn triftige Gründe 
des öffentlichen Interesses diesen Vorbehalt erfordern. 
(2) Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn zur Zeit der Verleihung oder 
Genehmigung sich nicht mit Bestimmtheit erkennen läßt, ob das Unternehmen auf die öffeut- 
lichen Interessen nachteilige Einwirkungen ausüben wird; aus diesem Grund ist der Widerruf 
ohne Entschädigung in dem Verleihungs= (Genehmigungsbbescheid regelmäßig vorzubehalten, 
wenn die Verleihung erteilt wird für Einleitung oder Abführung flüssiger oder fester Stoffe 
in einen Wasserlauf, wodurch die Eigenschaft des Wassers geändert oder nachteilige Wirkungen 
auf den Wasserabfluß ausgeübt werden können (§ 40 Ziffer 1 Buchstabe n des Gesetzes). 
(3) Die Voraussetzungen für den Vorbehalt des Widerrufs ohne Entschädigung können 
ferner vorliegen, wenn die Verleihung oder Genehmigung für ein Unternehmen zur Aus- 
nutzung einer Wasserkraft nachgesucht wird, das der zusammenfassenden Ausnutzung der Wasser- 
kräfte des Wasserlaufs oder den Maßnahmen zur Errichtung oder Verbesserung einer Wasser- 
straße Hindernisse bereiten würde und die Ausführung dieses Unternehmens zwar in Aussicht 
steht, aber noch nicht so nahe gerückt ist, daß es gerechtfertigt wäre, bis dahin die nachgesuchte 
Benutzung zu versagen. 
50. 
Beschränkung der Verleihung oder Genehmigung auf bestimmte Personen (5 50 des Gesehzes). 
Die Verleihung zur Errichtung und zum Betrieb einer Überfahrtsanstalt an einem öffent- 
lichen Gewässer ist nur für bestimmte Personen zu erteilen. Im übrigen ist die Verleihung 
47.
	        
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