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der Schadensabschätzung kann in der Niederschrift auf die Schadensverzeichnisse und die in
8 42 erwähnte Schätzungsurkunde Bezug genommen werden.
8 44.
Polizeiliche Untersuchung.
Auch über die polizeiliche Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen, wenn und so-
weit sie vom Bezirksamt an Ort und Stelle geführt wird; im übrigen ist in der Regel die
Gendarmerie oder Schutzmannschaft mit der Vornahme der erforderlichen Erhebungen zu be-
auftragen; auch kann der mit der Vornahme der Schadensabschätzung beauftragte Bauschätzer
veranlaßt werden, sich auf Grund seiner Wahrnehmungen an Ort und Stelle über die mut-
maßliche Entstehungsursache zu äußern.
Ergibt sich bei der polizeilichen Untersuchung der Verdacht einer Brandstiftung, so sind
die hierüber erwachsenen Akten der zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich zur Einsicht
mitzuteilen. Wenn schon vor der Eröffnung der polizeilichen Untersuchung gerichtliche Unter-
suchung oder ein Verfahren durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet worden ist, hat sich die
polizeiliche Untersuchung auf Feststellungen über die Ausbreitung des Feuers und den Gang
der Löschmaßregeln zu beschränken.
8 45.
Anlegung der Akten.
Die Akten über die Schadensabschätzung und die polizeiliche Untersuchung sind getrennt
anzulegen; zu den ersteren sind beglaubigte Auszüge aus dem Feuerversicherungsbuch für die
in Betracht kommenden Gebände zu nehmen.
8 46.
Eröffnung des Ergebnisses der Schadensabschätzung; Vorlage der Schadensverzeichnisse mit den Akten
und der Zählkarte au den Verwaltungsrat.
Das Ergebnis der Schadensabschätzung ist dem Eigentümer oder seinem bevollmächtigten
Vertreter unter Belehrung über die Zulässigkeit der Nachprüfung sofort an Ort und Stelle
durch das Bezirksamt oder, wenn dies nicht tunlich ist, möglichst bald durch den Bürgermeister,
in Städten mit staatlicher Ortspolizei durch das Bezirksamt urkundlich zu eröffnen. Leistet
der Gebäudeeigentümer oder sein bevollmächtigter Vertreter der Ladung zur Entgegennahme
der Eröffnung nicht Folge oder ist ein bevollmächtigter Vertreter für den abwesenden Ge-
bäudeeigentümer nicht zur Stelle, so ist dem Gebäudeeigentümer das Ergebnis der Schadens-
abschätzung, unter schriftlicher Belehrung über die Zulässigkeit der Nachprüfung, gegen Schein
zuzustellen.
Erklären sich die Beteiligten mit dem Ergebnis zufrieden, so ist dies auf der vierten
Seite des Verzeichnisses zu beurkunden. Wird Nachprüfung beantragt oder Bedenkzeit bis
zum Ablauf der Nachprüfungsfrist vorbehalten, so ist dies gleichfalls auf der vierten Seite
des Verzeichnisses zu vermerken.