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oder Genehmigung auf bestimmte Personen in der Regel nur dann zu beschränken, wenn die
Wasserbenutzung nicht mittelst dauernder Anlagen und Anstalten und nicht zum dauernden
Vorteil bestimmter Grundstücke ausgeübt werden soll, oder wenn die Verleihung oder Ge-
nehmigung mit Rücksicht auf die Person des Unternehmers (Staat, Kreis, Gemeinde u. s. w.)
und den durch sie gewährleisteten gemeinnützigen Zweck des Unternehmens unter besonders
günstigen Bedingungen erteilt wird, welche sich bei Übertragung der verliehenen oder ge-
nehmigten Befugnisse auf Andere nicht ohne weiteres rechtfertigen lassen.
§ 51.
Vorlänfige Gestattung der Ausführung.
(1) Hat der Unternehmer rechtzeitig, das ist vor Schluß der mündlichen Verhandlung
beantragt, daß ihm die unverzügliche Ausführung der Anlage gestattet werde, so darf dem
Antrag in der Entschließung nur dann entsprochen werden, wenn die bisherigen Verhand-
lungen ergeben haben, daß gegen die unverzügliche Ausführung des Vorhabens wesentliche
Bedenken nicht bestehen und der Unternehmer durch die Verschiebung der Ausführung bis zur
Rechtskraft der Entschließung erhebliche Nachteile erleiden würde. Ist jedoch die Möglichkeit
nicht ausgeschlossen, daß berechtigte Interessen der Allgemeinheit oder anderer Beteiligter durch
die Ausführung gefährdet werden, so darf die unverzügliche Ausführung nur gegen vorgängige
Sicherheitsleistung gestattet werden. In diesem Falle ist die Höhe der Sicherheitsleistung mindestens
auf den Betrag zu bemessen, den die Beseitigung der Anlage voraussichtlich erfordern wird.
(2) Bevor dem Antrag stattgegeben wird, sind die Beteiligten und die technische Bezirks-
behörde zu hören.
Juhalt der Entschließung.
(1) Die Entschließung des Bezirksamts oder Bezirksrats hat auszusprechen, ob die Ver-
leihung oder Genehmigung erteilt oder versagt oder ob die Entschließung ausgesetzt wird.
(2) Im Falle der Erteilung der Verleihung oder Genehmigung hat die Entschließung zu
enthalten:
1. die Bezeichnung der verliehenen Rechte oder des genehmigten Unternehmens (vergleiche
§ 54 Absatz 3 des Gesetzes):
2. die nach §§ 41 Ziffer 24 und b und 3, 44 45 Absatz 2, 52 Absatz 3 des Gesetzes an
die Verleihung oder Genehmigung zu knüpfenden Auflagen oder Bedingungen;
3. die Auferlegung einer Sicherheitsleistung §§ 45 Absatz 1, 52 Absatz 4 des Gesetzes;
4. die Bestimmung über eine zeitliche Beschränkung oder den Widerruf der Verleihung
oder Genehmigung, §§ 46, 417, 52 Absatz 4 des Gesetzes, sowie darüber, ob die Ver-
leihung oder Genehmigung nur für eine bestimmte Person erteilt wird (8§ 50, 52
Absatz 4 des Gesetzes):
. die Verweisung der Fischereiberechtigten mit ihren Schadenersatzansprüchen an die
bürgerlichen Gerichte (§5 41 Ziffer 3 Satz 2 und 3, 52 Absatz 3 des Gesetzesg:
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