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6. die Entscheidung über Einwendungen, die während des Verfahrens geltend gemacht
worden sind, und die Bezeichnung derjeuigen Einwendungen privatrechtlicher Natur,
welche zur richterlichen Entscheidung verwiesen werden (8 45 Absatz 4);
7. den Bescheid über den Antrag auf vorläufige Gestattung der Ausführung (8 51);
lediglich im Falle der Erteilung der Verleihung außerdem:
8. die Festsetzung des Entgelts oder den Vorbehalt eines solchen (8 43 des Gesetzes);
9. den Ausspruch der Verpflichtung des Unternehmers zur Schadensersatzleistung (§ 41
Ziffer 2 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes) und die Festsetzung der von dem Unternehmer
zu leistenden Entschädigung oder den Vorbehalt der Festsetzung derselben im besonderen
Verfahren (§ 41 Ziffer 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes, § 149 dieser Verordnung):
des weiteren sind, in gleicher Weise auch im Falle der Versagung der Verleihung oder Ge-
nehmigung, in die Entschließung aufzunehmen:
10. die Bestimmung über die Tragung der Kosten des Verfahrens, auch soweit sie durch
unbegründete oder verspätete Einwendungen verursacht worden sind (vergleiche § 15
der landesherrlichen Verorduung, das Verfahren in Verwaltungssachen betreffend, vom
31. August 1884); 6
11. die Angaben der Gesetzes= und Verordnungsbesti gen, auf welchen die Ent-
schließung beruht.
(3) Soweit die Verleihung oder Genehmigung versagt oder nicht antragsgemäß oder nur
unter Bedingungen, Auflagen, Beschränkungen oder Vorbehalten nach Absatz 2 Ziffern 2, 3,
4, 8 und 9 erteilt wird, oder soweit erhobene Einwendungen oder Schadensersatzansprüche
verworfen, für ausgeschlossen erklärt oder an den bürgerlichen Richter verwiesen werden, sind
der Entschließung Gründe beizugeben.
* 53. (§ 26.)
Eröffnung der Entschließung.
(1) Die ergangene Entschließung ist den Parteien schriftlich zu eröffnen. Dabei sind sie
über das Rekursrecht und die Rekursfristen, und wenn die Entschließung durch verwaltungs-
gerichtliche Klage angefochten werden kann, auch hierüber und über die dazu gegebene Frist zu belehren.
(2) Je eine Abschrift der Entschließung nebst Gründen ist der zuständigen technischen
Behörde und erforderlichenfalls den sonst beteiligten Behörden und Sachverständigen (Fischerei-
sachverständigen) mitzuteilen, welchen auch von etwaigen Anderungen der Entschließung im
Rechtsmittelverfahren Kenntnis zu geben ist.
(3) Sobald der Verleihungs= oder Genehmigungsbescheid vollzugsreif geworden ist, sind
in den vorgelegten Beschreibungen, Plänen und Zeichnungen die etwa angeordneten Anderungen
und Berichtigungen unter Mitwirkung der technischen Behörde in deutlicher und dauerhafter
Weise einzutragen.
(4) Sodann ist dem Antragsteller über die erteilte Verleihung oder Genehmigung eine
Urkunde („Verleihungsbescheid“ oder „Verleihungs= und Genehmigungsbescheid“ oder „Ge-
nehmigungsbescheid“) mit Orts= und Zeitangabe und dem Siegel des Bezirksamts versehen
zuzustellen. In diesen Bescheid, welcher die in § 54 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes bezeich-