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der Verleihungsbehörde die Festsetzung des Entgelts übertragen worden ist (§8 8 Absatz 5, 7
Ziffer 2), hat die technische Behörde die Unterlagen für die Bemessung des Entgelts zu beschaffen.
(7) Soweit eine solche Regelung nicht erfolgt ist, hat der Verleihungsbescheid nur aus-
zusprechen, daß für Verleihung des Wasserbenutzungsrechts ein Entgelt zu leisten ist, dessen
Festsetzung vorbehalten wird. Jedoch hat das Bezirksamt die technische Behörde schon im Laufe
des Verleihungsverfahrens um Mitteilung der zur Festsetzung des Entgeltes erforderlichen
Unterlagen zu ersuchen und dem Unternehmer vor Anberaumung der Tagfahrt vor dem Bezirks-
rat Gelegenheit zur Außerung über die Vorschläge der technischen Behörde zu geben. Nach
eingetretener Rechtskraft des Verleihungsbescheids hat das Bezirksamt die Akten der Ober-
direktion vorzulegen, welche das zu leistende Entgelt festsetzt oder, falls die Festsetzung des Ent-
geltes dem Ministerium des Innern vorbehalten ist, diesem mit seiner Außerung Vorlage erstattet.
(8) Bei der Beschaffung der Unterlagen für die Festsetzung des Entgeltes hat die tech-
nische Bezirksbehörde auch zu prüfen, welche Anteile den Unterhaltungs= oder Beitragspflichtigen
zuzuweisen sind (§ 43 Absoatz 1 Satz 3, 4 und 5 des Gesetzes) und hierüber Vorschläge zu
machen. Die den Unterhaltungs= oder Beitragspflichtigen zuzuweisenden Anteile werden durch
die das Entgelt festsetzende Behörde bestimmt.
(9) Das Ministerium des Innern kann in dazu geeigneten Fällen — soweit erforderlich
(vergleiche § 8 Absatz 5 Satz 2, § 60 Absatz 4 und 6) im Benehmen mit dem Ministerium
der Finanzen — das Entgelt ganz oder teilweise nachlassen.
3. Besondere Vorschriften für die Genehmigung von Wagerbenutzungen und Ent-
wässerungen in den Jällen des § 52 des Gesetzes.
861.
(1) Zu den künstlichen Wasserläufen im Sinne von § 52 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes
gehören unter anderem künstlich hergestellte Gewerbekanäle, offene und geschlossene Leitungen zur
Entwässerung, Bewässerung und Wasserversorgung. (Beachte jedoch § 3 Absatz 2 des Gesetzes).
(2) Als wesentliche Anderungen von bestehenden Wasserbenutzungs= oder Entwässerungs-
anlagen, welche ohne Erweiterung des Benutzungsrechts auf den Zustand und das Verhalten
des zu benutzenden Wasserlaufes, vornehmlich in Hinsicht des Gefälles, der Stauhöhe und des
Hochwasserabflusses, ferner auf die Benutzungsart, den Verbrauch und die Beschaffenheit des
Wassers Einfluß haben können (§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 des Gesetzes), sind unter anderem
hervorzuheben: Auderungen in der Zuleitung und Ableitung, Veränderung der Stauanlage
und ihrer Zubehörden sowie der Zu= und Ableitungskanäle, Änderung des Fachbaumes, der
Leerläufe und Ablässe sowie der Konstruktion des Triebwerks, Vergrößerung des Sammel-
weihers, Veränderung der Beschaffenheit der in den Wasserlauf gelangenden Abwasser.