348 XVIII.
4. Genehmigung der Benutzung von Quell- und Grundwasser (8 53 des Gesetzes).
8 63.
Genehmigungspflicht.
Die Genehmigung der zuständigen Behörde (88 3 Ziffer 6, 4 Ziffer 9) ist erforderlich,
wenn der Eigentümer eines Grundstücks das Quell= oder Grundwasser nicht bloß zu vorüber-
gehenden Zwecken oder zur Befriedigung des häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen
Kleinbedarfs für sich oder zu Gunsten einzelner benachbarter Grundstücke, sondern dauernd
für andere Zwecke benutzen oder fortleiten oder durch einen Andern benntzen oder fortleiten
lassen will (§ 53 verglichen mit § 22 des Gesetzes). Keiner Genehmigung bedarf die Fort-
leitung von Wasser, wenn der Inhaber ein Grundstück lediglich zur Bodenverbesserung ent-
wässert. Genehmigungspflichtig sind insbesondere die Verwendung des Wassers für den Bedarf
der Industrie, auch wenn sie den Nebenbetrieb eines landwirtschaftlichen Betriebs bildet;
serner die Wasserversorgung von Ortschaften, Ortsteilen oder einzelnen Anwesen, die dem
Eigentümer des Quellgrundstücks nicht gehören und diesem nicht benachbart sind.
8 63.
Unterlagen des Genehmigungsantrags.
Das Geuehmigungsgesuch ist bei dem Bezirksamte einzureichen, in dessen Bezirk das
Unternehmen ganz oder zum größeren Teile ausgeführt werden soll. Dem Gesuch sind folgende
Angaben beizufügen:
1. hinsichtlich des Zweckes der Anlage: ob die Anlage zur Versorgung von Ortschaften,
Ortsteilen oder einzelnen Anwesen mit Trink= und Nutzwasser oder zur Versorgung
einer industriellen Anlage mit Gebrauchswasser dienen soll;
hinsichtlich der Art der Anlage: ob es sich um die Benutzung von Quell= oder Grund-
wasser, um Leitungen unter natürlichem Druck (Gravitationsleitungen) oder mit künst-
licher Wasserhebung handelt, wobei im letzteren Fall die Art und Größe (Leistung)
der Hebevorrichtung und der Betriebskraft anzugeben sind; ferner bei Gravitations-
leitungen alle die Größe der Entnahme beeinflussenden Verhältnisse (verfügbares Druck-
gefälle, Lichtweite der von der Entnahmestelle ausgehenden Zuleitung und dergleichen),
endlich bei Grundwasserentnahme Art und Abmessungen der Brunnen, Bodenbeschaffen-
heit (Bohrprofil), Höhe des ursprünglichen wie des abgesenkten Grundwasserspiegels
und dergleichen;
3. hinsichtlich des Umfangs der Anlage: welche Wassermenge in der Zeiteinheit (Sekunde
oder Minute) und wie lange täglich diese Menge entnommen werden soll, und welche
Einrichtungen etwa zur Regelung der Wasserentnahme vorgesehen sind; bei Quellwasser—
benutzung sind außerdem Angaben über die Ergiebigkeit bei verschiedenen Quellständen,
sowie darüber zu machen, ob das Wasser ganz oder nur zum Teil abgeleitet werden soll;
4. hinsichtlich der zu erwartenden Wirkung der Anlage: ob andere Quellfassungen, Grund-
wasserbrunnen, Bewässerungs= und Entwässerungsanlagen, Fischwasser sich im Bereich
der beabsichtigten Anlage befinden und von dieser beeinflußt werden können;
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