Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

354 XVIII. 
(4) Die näheren Bestimmungen über die Befestigung der Eichmarke am Werkgebäude, 
Wasserbau, Mauerwerk, an Felsen oder an der Eichsäule werden durch die Oberdirektion des 
Wasser- und Straßenbaues festgesetzt. 
8 76. (8 8.) 
(1) Handelt es sich um die Bezeichnung der Stauhöhe für ein Triebwerk, so ist die 
Eichmarke zunächst oberhalb des Triebwerks derart anzubringen, daß die zulässige Stauhöhe 
vorhanden ist, wenn der Wasserspiegel mit der Oberfläche der beiden Vorsprünge unter den 
Buchstaben E M der Eichmarke gleich hoch steht, und daß eine etwaige Mehrstauung an der 
Skala abgelesen werden kann. 
(2) Liegt das Triebwerk von der zugehörigen Stauvorrichtung soweit entfernt, daß die 
bei dem ersteren errichtete Eiche die Wirkung der Stauvorrichtung im Hauptgewässer nicht 
mehr sicher anzeigt und somit das Interesse der Beteiligten nicht hinlänglich gewahrt er- 
scheint, so soll nächst oberhalb der Stauvorrichtung eine zweite Eichmarke angebracht werden, 
für deren Beschaffenheit und Befestigung dieselben Vorschriften, wie für die Eichmarke am 
Triebwerke gelten. 
(3) In der Regel soll dies geschehen, wenn das Gefälle des Zuleitungskanals bei zulässiger 
Stauhöhe und gewöhnlichem Wasserstande mehr als 0,10 Meter beträgt. 
§ 77. (6 9.) 
Besteht die Stauvorrichtung aus einem festen Ülberfallwehre, so ist die Eichmarke daselbst 
derart anzubringen, daß die Oberfläche der Vorsprünge (Eiche) in gleiche Höhe mit der Wehr- 
schwelle oder Wehrkrone zu liegen kommt; ist die Stauvorrichtung aber teilweise oder ganz 
beweglich (Wehr mit Flut= oder Grundablaß oder Schleusenwehr), so ist mit der Eiche diejenige 
Wasserhöhe zu bezeichnen, bei deren Eintreten beziehungsweise Übersteigen die beweglichen Teile 
der Stauvorrichtung geöffnet werden oder geöffnet bleiben müssen. 
§ 78. ( 10.) 
In gleicher Weise wie nach § 77 ist bei Stauvorrichtungen zu verfahren, welche nicht 
mit einem Triebwerke in Verbindung stehen, ebenso bei der Bezeichnung der zulässigen Stau- 
höhe eines Sammelweihers. 
§ 79. 11) 
(1) Wenn die Eichmarke mittels sorgfältiger Höhenbestimmung eingerichtet und gut 
befestigt ist, wird die Eichhöhe gegenüber mindestens drei, möglichst unverrückbaren Festpunkten 
(Rückmarken) durch Gefällvermessung festgestellt. 
(2) Als solche Festpunkte eignen sich Sockel, Türschwellen und Fensterbänke aus Stein, 
feste Mauern, Felsen und dergleichen, womöglich außerhalb des zu dem Werke gehörigen 
Besitztums. Besonders geeignet zur Benützung als Rückmarken sind in der Nähe gelegene 
Höhenmarken des badischen Hauptnivellements sowie des Nivellements der Staatseisenbahnen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.