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(4) Die näheren Bestimmungen über die Befestigung der Eichmarke am Werkgebäude,
Wasserbau, Mauerwerk, an Felsen oder an der Eichsäule werden durch die Oberdirektion des
Wasser- und Straßenbaues festgesetzt.
8 76. (8 8.)
(1) Handelt es sich um die Bezeichnung der Stauhöhe für ein Triebwerk, so ist die
Eichmarke zunächst oberhalb des Triebwerks derart anzubringen, daß die zulässige Stauhöhe
vorhanden ist, wenn der Wasserspiegel mit der Oberfläche der beiden Vorsprünge unter den
Buchstaben E M der Eichmarke gleich hoch steht, und daß eine etwaige Mehrstauung an der
Skala abgelesen werden kann.
(2) Liegt das Triebwerk von der zugehörigen Stauvorrichtung soweit entfernt, daß die
bei dem ersteren errichtete Eiche die Wirkung der Stauvorrichtung im Hauptgewässer nicht
mehr sicher anzeigt und somit das Interesse der Beteiligten nicht hinlänglich gewahrt er-
scheint, so soll nächst oberhalb der Stauvorrichtung eine zweite Eichmarke angebracht werden,
für deren Beschaffenheit und Befestigung dieselben Vorschriften, wie für die Eichmarke am
Triebwerke gelten.
(3) In der Regel soll dies geschehen, wenn das Gefälle des Zuleitungskanals bei zulässiger
Stauhöhe und gewöhnlichem Wasserstande mehr als 0,10 Meter beträgt.
§ 77. (6 9.)
Besteht die Stauvorrichtung aus einem festen Ülberfallwehre, so ist die Eichmarke daselbst
derart anzubringen, daß die Oberfläche der Vorsprünge (Eiche) in gleiche Höhe mit der Wehr-
schwelle oder Wehrkrone zu liegen kommt; ist die Stauvorrichtung aber teilweise oder ganz
beweglich (Wehr mit Flut= oder Grundablaß oder Schleusenwehr), so ist mit der Eiche diejenige
Wasserhöhe zu bezeichnen, bei deren Eintreten beziehungsweise Übersteigen die beweglichen Teile
der Stauvorrichtung geöffnet werden oder geöffnet bleiben müssen.
§ 78. ( 10.)
In gleicher Weise wie nach § 77 ist bei Stauvorrichtungen zu verfahren, welche nicht
mit einem Triebwerke in Verbindung stehen, ebenso bei der Bezeichnung der zulässigen Stau-
höhe eines Sammelweihers.
§ 79. 11)
(1) Wenn die Eichmarke mittels sorgfältiger Höhenbestimmung eingerichtet und gut
befestigt ist, wird die Eichhöhe gegenüber mindestens drei, möglichst unverrückbaren Festpunkten
(Rückmarken) durch Gefällvermessung festgestellt.
(2) Als solche Festpunkte eignen sich Sockel, Türschwellen und Fensterbänke aus Stein,
feste Mauern, Felsen und dergleichen, womöglich außerhalb des zu dem Werke gehörigen
Besitztums. Besonders geeignet zur Benützung als Rückmarken sind in der Nähe gelegene
Höhenmarken des badischen Hauptnivellements sowie des Nivellements der Staatseisenbahnen.