356 XVIII.
§ 81. (8 13.)
(1) Der Niederschrift sind in Aktengröße beizuschließen:
1. ein auf den Horizont der Eiche bezogener Gefällvermessungsplan, welcher sämtliche
Festpunkte, Rückmarken und für den Wasserabfluß wichtigen Punkte enthält, im Maß-
stabe von /1065 der Längen, von ½½ der Höhen; wo zwei Eichen angebracht sind, ist
die Gefällvermessung auf den Horizont der am Triebwerke befindlichen Eiche zu be-
ziehen; wenn tunlich ist die Beziehung der Höhenlage zu dem Normalnullhorizont
auf dem Gefällsplan zu vermerken, unter Angabe des zum Anschluß benützten Fest-
punktes des badischen Hauptnivellements oder des Nivellements der Staatseisenbahnen;
. ein Lageplan der Anlage mit Einzeichnung der im Gefällvermessungsplan enthaltenen
Punkte im Maßstab von mindestens 1:2000.
(2) Bei sehr einfachen Verhältnissen genügt auch ein Handriß mit eingeschriebenen Maßen.
(3) Schließt sich die Festsetzung der Eiche an ein Verleihungs= oder Genehmigungsver-
fahren an, so kann auch die Eichbezeichnung in die dem Verleihungs= oder Genehmigungs-
bescheid zugrunde liegenden Pläne eingetragen werden.
do
§ 82. ( 14.)
Die Niederschrift nebst ihren Beilagen ist von dem die Anbringung der Eiche leitenden
technischen Beamten und den anwesenden Beteiligten und dem Vertreter des Gemeinderats zu
unterzeichnen und dem Bezirksamt zur Aufbewahrung zu übermitteln, nachdem die technische
Behörde für sich eine Abschrift gefertigt und je eine weitere Abschrift dem Wasserrechtsbureau,
dem Gemeinderat, dem Besitzer der Anlage und auf ihr Verlangen auch den andern Be-
teiligten zugestellt hat.
l 83. (8 15.)
Bei der Versetzung, Ausbesserung, Befestigung, Berichtigung oder Neuerrichtung der Eiche
ist wie bei der ersten Errichtung zu verfahren.
8 84. (8 16)
(1) Falls die Eiche in Folge von Naturereignissen, durch Verfall, Handlungen von Menschen
und dergleichen aus ihrer Lage gebracht wird, so hat der Besitzer der Anlage, an welcher die
Eiche angebracht ist, der Polizeibehörde (Bürgermeister oder Bezirksamt) sofort Anzeige zu
erstatten, damit ihre Wiederherstellung angeordnet wird. Auch die Gemeindebehörde und jeder
Beteiligte kann in solchen Fällen die Wiederherstellung beantragen.
(2) Die Ortspolizeibehörde hat von Zeit zu Zeit durch Besichtigung der in der Ge-
markung befindlichen Eichbezeichnungen sich darüber zu verlässigen, ob sie nicht eine Ver-
änderung erlitten haben. Auch die technische Bezirksbehörde wird sich von Zeit zu Zeit von
dem Zustand der Eichbezeichnungen überzeugen.