Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

XVIII. 357 
§ 85. (6 17) 
(1) Die Kosten der Anbringung der Eiche und des vorangehenden Verfahrens sind von 
dem Besitzer der Anlage und, sofern die Marke an einer vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 
25. August 1876 errichteten Anlage auf Antrag eines Andern und wesentlich in dessen 
Interesse angebracht wurde, von diesem zu tragen. 
(2) Ist das Verfahren durch schuldhafte Beschädigung der Eiche durch einen Andern 
nötig geworden, so fallen die Kosten des Verfahrens diesem zur Last. 
(3) Kosten, die durch unbegründete Einwendungen und Anträge Anderer erwachsen, sind 
von diesen zu tragen. 
§8 86. (6 18.) 
Die Bestimmungen der §8§ 69 bis 85 finden sinngemäße Anwendung, wenn überhaupt, 
und zwar auch ohne Vorhandensein einer Stauanlage, ein für die Beteiligten wichtiger Wasser- 
stand bezeichnet werden soll. 
X. Verfahren bei der Untersagung und Beschränkung der Wasserbenutzung 
oder Entwässerung sowie beim Widerruf einer Verleihung oder Genehmigung. 
g 87. (G# 30). 
(1) Die Untersagung oder Beschränkung einer Wasserbenutzung oder Entwässerung (8 56 
des Gesetzes) und der Widerruf einer Verleihung oder Genehmigung (88 47, 52 Absatz 3, 
53 des Gesetzes) kann von Amts wegen oder auf Antrag von Beteiligten (Gemeinden, sonstigen 
Körperschaften oder Personen) ausgesprochen werden. 
(2) Wenn das Bezirksamt eine solche Maßnahme von Amts wegen herbeiführen will, so 
hat es zunächst festzustellen, ob der Unternehmer, den die Maßnahme trifft, Anspruch auf 
eine Entschädigung hat, wie hoch die Entschädigung voraussichtlich zu bemessen ist, und ob der 
zur Entschädigung Verpflichtete auch bereit ist, sie zu leisten. 
(3) Wollen Beteiligte die Untersagung oder Beschränkung oder den Widerruf herbeiführen, 
so haben sie den Antrag in doppelter Fertigung beim Bezirksamt einzureichen. 
(4) Der Antrag hat zu enthalten: 
a. die Bezeichnung des Unternehmens, bezüglich dessen die Untersagung oder Beschränkung 
oder der Widerruf beantragt wird; 
b. eine eingehende Darstellung der aus der Wasserbenutzung oder Entwässerung für das 
öffentliche Interesse oder das Gemeinwohl sich ergebenden Nachteile und Gefahren; 
c. die Angabe, ob die Wasserbenutzung oder Entwässerung nach ihrem Rechtsgrund oder 
nach gesetzlicher Bestimmung ohne Entschädigung widerruflich ist, andernfalls, wie hoch 
die Entschädigung voraussichtlich zu bemessen und wer sie zu leisten verpflichtet und 
bereit ist.
	        
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