Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

358 XVIII. 
(5) Bevor das Bezirksamt eine Entschließung erläßt oder herbeiführt (88 4 Ziffer 12 und 
10, verglichen mit § 3 Ziffer 5 und 6 und § 4 Ziffer 5, 8 und 9), hat es mit dem Antrag- 
steller, dem Unternehmer, einem Vertreter des Gemeinderats der beteiligten Gemeinden, ferner 
dem zur Entschädigung Verpflichteten oder dessen Vertreter unter Zuzug der technischen Be- 
hörde oder sonstiger Sachverständiger mündlich zu verhandeln. 
(6) In der Verhandlung ist insbesondere zu erörtern, ob und in welchem Umfange die 
Wasserbenutzung oder Entwässerung öffentliche Interessen beeinträchtigt oder überwiegende Nach- 
teile und Gefahren für das Gemeinwohl mit sich bringt, ob den Mißständen durch gänzliche 
oder teilweise Untersagung oder durch Widerruf der Verleihung oder Genehmigung oder durch 
sonstige Vorkehrungen entgegengewirkt werden kann, ob die Maßnahme gegen Entschädigung 
stattzufinden hat, und in welchem annähernden Betrage letztere zu gewähren ist. 
(7) Über die Ansprüche auf Entschädigung und auf Rückgabe eines bei der Verleihung ent- 
richteten einmaligen Entgeltes entscheiden die bürgerlichen Gerichte (§ 121 Absatz 1 des Gesetzes). 
Xl. Verfahren bei Erlassung bezirks= und ortspolizeilicher Vorschriften 
über die Wasserbenutzung und Entwässerung. 
* 88 6 31.) 
(1) Der Entwurf einer bezirks= oder ortspolizeilichen Vorschrift über die Wasserbenutzung 
oder Entwässerung (8§ 21 Absatz 3 und 57 des Gesetzes) ist zunächst der zuständigen technischen 
Behörde, sofern diese ihn nicht gefertigt hat, zur Begutachtung und den Behörden der 
Gemeinden, auf deren Gemarkung sie sich erstreckt, sowie gegebenenfalls dem Vorstande der 
etwa beteiligten Genossenschaft zur Außerung mitzuteilen; auch kann eine Außerung der 
Genossenschaftsversammlung herbeigeführt werden. Die technische Behörde soll sich insbesondere 
auch über den örtlichen Bereich der Vorschrift aussprechen. 
(2) Durch die Gemeindebehörde ist der Entwurf während 4 Wochen offen zu legen und 
die erfolgte Offenlegung in ortsüblicher Weise mit der Aufforderung an die Beteiligten bekannt 
zu machen, Einwendungen während der Offenlegungsfrist bei der Gemeindebehörde vorzubringen. 
(3) Vom Bezirksamt oder bei ortspolizeilichen Vorschriften auch von der Ortspolizei- 
behörde kann angeordnet werden, daß der Entwurf ganz oder auszugsweise im amtlichen 
Verkündigungsblatt zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen oder einzelnen Besitzern und 
Unternehmern, deren Interessen in besonderem Maße davon berührt werden, mit dem Anheim- 
geben der Außerung mitzuteilen ist. 
(4) Werden erhebliche Einwendungen geltend gemacht, so ist mit den Beteiligten über 
den Entwurf in einer mindestens vierzehn Tage vorher öffentlich bekannt zu machenden Tag- 
fahrt zu verhandeln. Die Tagfahrt ist bei bezirkspolizeilichen Vorschriften und in wichtigeren 
 
	        
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