Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

Aulo 
18 I 
D. Auszahlung der Entschädigung. 
§ 51. 
Abschätzung der auf den Neuban verwendeten Summe. 
Der Beschädigte oder sein Rechtsnachfolger (§ 47 des Gesetzes), welcher die Auszahlung 
einer 100 Mark oder mehr betragenden Entschädigung erwirken will, hat sich an den Bürger- 
meister zu wenden; dieser beruft zur Abschätzung der zu der Wiederherstellung des Gebäudes 
verwendeten Beträge, wenn nur die erste Hälfte der Entschädigung verlangt wird, den Orts- 
bauschätzer, wenn die zweite Hälfte oder die ganze Entschädigung verlangt wird, einen der 
beiden Bezirksbauschätzer. Handelt es sich in letzterem Falle um die Auszahlung einer im 
ganzen nicht mehr als 200 Mark betragenden Entschädigung, so genügt jedoch auch hier die 
Abschätzung durch den Ortsbauschätzer. 
Zu der Schätzung sind vorzugsweise jene Schätzer beizuziehen, welche bei der Schadens- 
abschätzung mitgewirkt haben. Nicht zuzulassen dagegen ist ein Schätzer, welcher bei der Her- 
stellung des Neubaues in irgend einer Weise beteiligt ist. 
Bezüglich der Entschädigungen unter 100 Mark ist zur Erwirkung der Zahlungsanweisung 
ein Zeugnis der Bauschätzer nicht erforderlich (8§ 44 Absatz 3 des Gesetzes). 
g 52. 
Abschätzungszeugnis. Vorlage an das Bezirksamt. 
Nach der Schätzung hat der Bauschätzer über die teilweise oder völlige Wiederherstellung 
des zerstörten oder beschädigten Gebäudes je nach den verschiedenen Fällen ein Zeugnis nach 
V. einem der als Anlage V 1 bis 7 beigeschlossenen Muster auszufertigen. 
G 
Wurde entgegen den Bestimmungen der 88 49 bis 51 des Gesetzes eine Banstelle ver- 
legt oder ein dem zerstörten im Wesen, Bestand oder Zweck nicht gleichkommendes Gebände 
erstellt, so ist dies in dem Zeugnis anzugeben. 
Der Bürgermeister hat das ihm vom Bauschätzer zu übergebende Zeugnis ohne jeden 
Verzug dem Bezirksamt mit entsprechendem Antrag vorzulegen. 
853. 
Bezugnahme auf das Einschätzungsverzeichnis. 
Wenn bereits eine förmliche Einschätzung des Neubaues zur Gebändeversicherung statt- 
gefunden hat, so ist die in § 51 vorgeschriebene besondere Abschätzung nicht nötig, es genügt 
vielmehr, wenn dem Zeugnis, welches von einem bei der Einschätzung zugezogenen Bezirks- 
bauschätzer gefertigt wurde, eine beglaubigte Abschrift des Einschätzungsverzeichnisses beigelegt wird. 
g 54. 
Zuständigkeit bei Verlegung der Baustelle in eine andere Gemeinde. 
Hat mit Genehmigung der zuständigen Behörde die Verlegung der Baustelle eines zer- 
störten Gebäudes in eine andere Gemeinde stattgefunden, so ist die Ausstellung des Zeugnisses
	        
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