Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

360 XVIII. 
2. ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke mit Angabe der Grundstücksnummern nach 
dem Lagerbuche, ihres Maßes, ihrer Benützungsart sowie der Namen der Eigentümer; 
hierbei sind die Grundstücke, welche einem Ehegatten allein zu Eigentum gehören, und 
diejenigen, welche Gesamtgut der beiden Ehegatten sind, getrennt aufzuführen; bei den 
im Miteigentum stehenden Grundstücken sind die Namen aller Miteigentümer und 
die Eigentumsanteile anzugeben; 
3. die Angabe des Maßstabes, nach welchem die einzelnen Beteiligten zu den Kosten der 
Ausführung, der Unterhaltung und des Betriebes herangezogen werden sollen; 
die schriftliche Zustimmungserklärung sämtlicher beteiligter Eigentümer zur Bildung 
der Genossenschaft; 
. geeignetenfalls die Bezeichnung der Bevollmächtigten zur Vertretung der Eigentümer 
im vorbereitenden Verfahren. 
90. (8 33.) 
Prüfung und weitere Behandlung des Autrags. 
(1) Das Bezirksamt prüft im Benehmen mit der technischen Behörde die Vollständigkeit 
des Antrags. Ist in dieser Hinsicht nichts zu erinnern, so erstattet die technische Behörde 
ein Gutachten über den Antrag, insbesondere darüber, ob das gemeinsame Unternehmen den 
Anforderungen des § 58 Absatz 1 und 2 des Gesetzes entspricht. 
(2) Hierauf erfolgt Vorlage an das Ministerium des Innern. 
(3) Werden für das Unternehmen Zwangsbefugnisse nach §§ 30 ff. des Gesetzes in An- 
spruch genommen, oder bedarf es der Verleihung oder Genehmigung nach §§ 40, 52, 53 und 
99 des Gesetzes, so ist vor der Vorlage an das Ministerium das Verfahren nach §§ 28 ff., 
§8§ 34 ff., §§ 61 ff. und 88 125 ff. mit der Maßgabe durchzuführen, daß die Entschließung 
über die Einräumung der Zwangsbefugnis in den Fällen der §§ 30 bis 33 des Gesetzes oder 
über die Verleihung oder Genehmigung, sofern es sich nicht um Wassertriebwerke für Stau- 
anlagen handelt, dem Ministerium des Innern vorbehalten bleibt und die Bezirksverwaltungs- 
behörde nur ein Gutachten darüber erstattet, ob und unter welchen Bedingungen die Zwangs- 
befugnis einzuräumen oder die Verleihung oder Genehmigung zu erteilen ist. Bei Stau- 
anlagen für Wassertriebwerke (§8 16 ff. der Gewerbeordnung) hat der Bezirksrat über die Ver- 
leihung und Genehmigung zu beschließen. 
b. Bildung von Wassergenossenschaften zur Neuerrichtung gemeinsamer 
Anlagen mit Beitrittszwang. 
§ 91. (§ 34.) 
Inhalt und Form des Antrags. 
Hinsichtlich der Nachweisungen, welche bei dem Antrag auf Genehmigung zur Bildung 
einer Wassergenossenschaft mit Beitrittspflicht für ein neu auszuführendes oder wesentlich
	        
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