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4. ob der Kostenverteilungsmaßstab (§ 78 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes) den tatsächlichen
Verhältnissen und den gesetzlichen Bestimmungen (8 85 des Gesetzes) entspricht, zu-
treffendenfalls, welche Abänderungen geboten sind;
5. in welcher Weise das Stimmengewicht bei der Abstimmung zu berechnen ist (§ 81 des
Gesetzes).
(2) Handelt es sich um ein Bewässerungsunternehmen (§ 58 Absatz 1 Ziffer 1 des
Gesetzes), so sind im übrigen für das Gutachten die Bestimmungen in § 12 Absatz 6 maßgebend.
§ 94. (§ 37.)
Angabe des Stimmengewichts bei der Ladung zur Abstimmungstagfahrt.
(1) Ist bei der beabsichtigten Ausführung eines der Bewässerung oder Entwässerung oder
dem Wasserschutz dienenden genossenschaftlichen Unternehmens das Stimmengewicht lediglich
nach der Flächengröße zu berechnen (§ 81 verglichen mit § 64 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes),
so ist bei der Offenlegung und der Ladung zur Abstimmungstagfahrt hierauf ausdrücklich
hinzuweisen.
(2) Ist für die an einem in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen mit Anlagen, Gebäuden
und Einrichtungen Beteiligten (§ 64 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) oder für die an einem
zur gemeinsamen Errichtung von Stauwerken oder Sammelbecken dienenden Unternehmen
Beteiligten (8 64 Absatz 1 Ziffer 2, verglichen mit § 58 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) das
Stimmengewicht nach Maßgabe der Vorteile zu berechnen, so ist auf Grund der darüber vom
Bezirksamt im Benehmen mit der technischen Behörde getroffenen Feststellung der Offenlegung
und der Ladung zur Abstimmungstagfahrt ein Verzeichnis nach Anlage II Muster A Spalte
Am#1 bis 3, 5 und 7 beizugeben, worin das diesen Beteiligten bei der Abstimmung zukommende
Stimmengewicht angegeben ist.
(3) Ist gegen den das Stimmengewicht feststellenden Beschluß des Bezirksamts rechtzeitig
Beschwerde an das Ministerium des Innern ergriffen worden, so ist im Falle einer Abänderung
des Feststellungsbeschlusses sämtlichen Beteiligten hiervon tunlichst vor, spätestens aber in der Ab-
stimmungstagfahrt Kenntnis zu geben. Ist eine Entscheidung über die Beschwerde vor der
Abstimmungstagfahrt nicht zu erwarten, so ist diese rechtzeitig zu verlegen.
§ 95. (8§ 38.)
Zustellung der Ladungen zur Abstimmungstagfahrt an die beteiligten Eigentümer.
(1) Zur Ladung der Beteiligten ist, wenn eine größere Zahl derselben in der gleichen Ge-
u. meinde wohnt, eine Zustellungsliste nach Anlage III Muster B zu verwenden, und zwar für jede
Gemeinde eine besondere. Die Zustellung erfolgt nach den für Verwaltungssachen maßgebenden
Vorschriften in der Regel unter Vermittelung des Bürgermeisters durch den Ortsdiener, ge-
eignetenfalls durch den Amtsdiener oder die Post.
(2) Wenn die Zustellung durch den Ortsdiener an mehr als fünfzig in der gleichen
Gemeinde wohnende Beteiligte zu erfolgen hat, kann das Bezirksamt als Vergütung eine