Full text: Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1913. (45)

362 XVIII. 
4. ob der Kostenverteilungsmaßstab (§ 78 Absatz 2 Ziffer 3 des Gesetzes) den tatsächlichen 
Verhältnissen und den gesetzlichen Bestimmungen (8 85 des Gesetzes) entspricht, zu- 
treffendenfalls, welche Abänderungen geboten sind; 
5. in welcher Weise das Stimmengewicht bei der Abstimmung zu berechnen ist (§ 81 des 
Gesetzes). 
(2) Handelt es sich um ein Bewässerungsunternehmen (§ 58 Absatz 1 Ziffer 1 des 
Gesetzes), so sind im übrigen für das Gutachten die Bestimmungen in § 12 Absatz 6 maßgebend. 
§ 94. (§ 37.) 
Angabe des Stimmengewichts bei der Ladung zur Abstimmungstagfahrt. 
(1) Ist bei der beabsichtigten Ausführung eines der Bewässerung oder Entwässerung oder 
dem Wasserschutz dienenden genossenschaftlichen Unternehmens das Stimmengewicht lediglich 
nach der Flächengröße zu berechnen (§ 81 verglichen mit § 64 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes), 
so ist bei der Offenlegung und der Ladung zur Abstimmungstagfahrt hierauf ausdrücklich 
hinzuweisen. 
(2) Ist für die an einem in Absatz 1 bezeichneten Unternehmen mit Anlagen, Gebäuden 
und Einrichtungen Beteiligten (§ 64 Absatz 1 Ziffer 1 des Gesetzes) oder für die an einem 
zur gemeinsamen Errichtung von Stauwerken oder Sammelbecken dienenden Unternehmen 
Beteiligten (8 64 Absatz 1 Ziffer 2, verglichen mit § 58 Absatz 1 Ziffer 3 des Gesetzes) das 
Stimmengewicht nach Maßgabe der Vorteile zu berechnen, so ist auf Grund der darüber vom 
Bezirksamt im Benehmen mit der technischen Behörde getroffenen Feststellung der Offenlegung 
und der Ladung zur Abstimmungstagfahrt ein Verzeichnis nach Anlage II Muster A Spalte 
Am#1 bis 3, 5 und 7 beizugeben, worin das diesen Beteiligten bei der Abstimmung zukommende 
Stimmengewicht angegeben ist. 
(3) Ist gegen den das Stimmengewicht feststellenden Beschluß des Bezirksamts rechtzeitig 
Beschwerde an das Ministerium des Innern ergriffen worden, so ist im Falle einer Abänderung 
des Feststellungsbeschlusses sämtlichen Beteiligten hiervon tunlichst vor, spätestens aber in der Ab- 
stimmungstagfahrt Kenntnis zu geben. Ist eine Entscheidung über die Beschwerde vor der 
Abstimmungstagfahrt nicht zu erwarten, so ist diese rechtzeitig zu verlegen. 
§ 95. (8§ 38.) 
Zustellung der Ladungen zur Abstimmungstagfahrt an die beteiligten Eigentümer. 
(1) Zur Ladung der Beteiligten ist, wenn eine größere Zahl derselben in der gleichen Ge- 
u. meinde wohnt, eine Zustellungsliste nach Anlage III Muster B zu verwenden, und zwar für jede 
Gemeinde eine besondere. Die Zustellung erfolgt nach den für Verwaltungssachen maßgebenden 
Vorschriften in der Regel unter Vermittelung des Bürgermeisters durch den Ortsdiener, ge- 
eignetenfalls durch den Amtsdiener oder die Post. 
(2) Wenn die Zustellung durch den Ortsdiener an mehr als fünfzig in der gleichen 
Gemeinde wohnende Beteiligte zu erfolgen hat, kann das Bezirksamt als Vergütung eine
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.